Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes

gen erwarten können. Die Angebote werden deshalb oft auch als niederschwellig bezeichnet, in dem Sinne, dass mögliche Hemmschwellen (z.B. Anforderungen an die individuellen Kompetenzen der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen oder rein formale Voraussetzungen und Organisationsstrukturen) möglichst niedrig gehalten werden, um allen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme zu ermöglichen.

Dabei geht aus der Umschreibung klar hervor, dass nicht nur die offene, sondern auch die verbandliche ausserschulische Arbeit niederschwellige Angebote im oben genannten Sinne umfasst. Beim Begriff "niederschwellig" handelt es sich dabei ebenfalls um einen in der sozialen Arbeit etablierten Fachausdruck.

Insgesamt bestehen in der Schweiz vielfältige Organisationsformen, Inhalte, Methoden und Arbeitsformen der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit, die sich durch die folgenden Gemeinsamkeiten charakterisieren lassen: Die Teilnahme an den Angeboten ist freiwillig; es erfolgt eine Orientierung an den Interessen und Bedürfnissen und damit an der Lebenswelt und dem Alltag von Kindern und Jugendlichen; Mitbestimmung, Mitgestaltung bzw. Selbstorganisationen bei der Planung und Gestaltung von Aktivitäten ist gegeben; die Angebote sind gruppenorientiert; Lernprozesse sind ergebnis- und prozessoffen.

Buchstabe b nennt die privaten Trägerschaften der ausserschulischen Arbeit. Die Aufzählung von "privaten Verbänden, Organisationen und Gruppierungen" entspricht dem geltenden Artikel 3 JFG und trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die privaten Trägerschaften in sehr unterschiedlicher Weise strukturieren. Während sich die meisten Trägerschaften in der Rechtsform des Vereins nach Artikel 60 ff. ZGB organisieren, sollen wie bisher43 auch Gruppierungen, die sich vorübergehend zu einem bestimmten Zweck, z.B. zur Umsetzung eines einzelnen Projekts, zusammenschliessen vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst werden.

Buchstabe c, Ziffern 1 und 2 enthält eine Legaldefinition des Begriffs "Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung". Die "gesamtschweizerische Bedeutung" stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung projektbezogener Finanzhilfen dar und ist erfüllt, wenn ein Modellvorhaben oder Partizipationsprojekt im Sinne von Artikel 8 oder 11 entweder auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt wird (Buchstabe a) oder ohne Weiteres in anderen örtlichen und politischen Verhältnissen durchführbar ist (Buchstabe b). Gemeint ist damit, dass auch ein lokal oder regional durchgeführtes Vorhaben von überregionaler Bedeutung sein muss und gleichzeitig zur Nachahmung anregen soll. Damit ist zugleich klar gestellt, dass sich anders als nach geltendem Recht (Art. 9 Abs. 1 JFGV) die Unterstützung des Bundes nicht auf "nationale und internationale Projekte" beschränkt.

2.3 2. Abschnitt: Gewährung von Finanzhilfen an private Trägerschaften

Artikel 6 Voraussetzungen

Absatz 1 nennt in den Buchstaben a - c die Voraussetzungen, welche die privaten Trägerschaften im Hinblick auf eine Unterstützung durch den Bund kumulativ erfüllen müssen. Während die Buchstaben a und b dem geltenden Gesetz entsprechen, konkretisiert Buchstabe c die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Bundes (Art. 11 Abs. 1 BV), bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes - namentlich beim Entscheid über die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften - den besonderen Schutz- und Förderungsansprüchen von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen.

Gemäss Buchstaben a und b werden nur private Trägerschaften unterstützt, die schwergewichtig in der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätig sind und nicht nach Gewinn streben. Mit dem zweiten Halbsatz in Buchstabe a wird die heutige Praxis, gemäss derer auch Erwachsenenorganisationen, die unter Einbezug von Kindern und Jugendlichen Programme im Bereich ausserschulische Arbeit führen, als private Trägerschaften im Sinne des JFG anerkannt werden,44 im Einklang mit dem Legalitätsprinzip und zugunsten einer grösseren Rechtssicherheit ausdrücklich im Ge-

43 BBl 1988 I 825, 857.

44 BBl 1988 I 825, 857. 28/44 erläuternder bericht ve_kinder- und jugendförderungsgesetz