Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes

setz geregelt. Dazu gehören die Jugendabteilungen von Gewerkschaften, Personalverbänden oder thematischen Organisationen wie z.B. Naturschutzorganisationen.

Buchstabe c hält fest, dass nur jene privaten Trägerschaften vom Bund unterstützt werden, deren Aktivitäten und Angebote den besonderen Schutz- und Förderungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung tragen. Mit dem Verweis auf Artikel 11 Absatz 1 BV wird gegenüber den hier angesprochenen privaten Trägerschaften verdeutlicht, dass der Bund im Rahmen der Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden ist.

Zu verweisen ist im vorliegenden Zusammenhang auch auf Artikel 35 BV, wonach der Staat unabhängig von Rechtsnatur und Form seines Handelns, also auch in der Leistungsverwaltung, an die Grundrechte gebunden und verpflichtet ist, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.45. Der Bund ist folglich verfassungsrechtlich verpflichtet, Organisationen und Gruppierungen, deren Tätigkeiten nicht grundrechtskonform sind, vom Erhalt von Bundessubventionen auszuschliessen. Zu denken ist hier insbesondere an religiös oder politisch extremistische, sektiererische und diskriminierende (namentlich auf rassistischem oder geschlechtsdiskriminierendem Gedankengut beruhende) Vereinigungen. In welchen Fällen etwa eine Verletzung des Diskriminierungsverbots, der Rechte des Kindes oder der Menschenwürde vorliegt, ist anhand des konkreten Falls und auf der Grundlage der Bundesverfassung und der einschlägigen, für die Schweiz verbindlichen internationalen Menschenrechtsabkommen (namentlich der UNO-Kinderrechtskonvention und UNO-Antirassismuskonvention46) zu entscheiden.

Absatz 2 entspricht Artikel 5 Absatz 3 des geltenden JFG. Die Abgrenzung zum Bereich "Jugend und Sport" (vgl. auch Art. 9) des sich zur Zeit in Totalrevision befindenden Sportförderungsgesetzes ist im Einzelnen in den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu den beiden Gesetzen zu regeln.

Artikel 7 Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten

Der Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften für die Betriebsstruktur und die Durchführung von regelmässigen, d.h. in der Regel statutarischen Tätigkeiten, liegt der Gedanke zu Grunde, dass private Trägerschaften der ausserschulischen Arbeit, die auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind, wichtige Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; sie tragen zur fachlichen Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der ausserschulischen Arbeit bei und bieten schweizweit vielfältige Angebote und Aktivitäten für Kinder und Jugendliche an.

Artikel 7 bestimmt die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten. Dabei wird unterschieden zwischen gesamtschweizerisch tätigen Dachverbänden und Koordinationsplattformen (Abs. 1) sowie Einzelorganisationen, die auf sprachregionaler oder gesamtschweizerischer Ebene tätig sind (Abs. 2).

Absatz 1 legt die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen an die Dachverbände und Koordinationsplattformen fest. Die in den Buchstaben a - c genannten, kumulativ zu erfüllenden Kriterien widerspiegeln die bisherige Praxis. Koordinationsplattformen unterscheiden sich von Dachverbänden insofern, als der Zusammenschluss verschiedener Organisationen in erster Linie zur Verfolgung eines gemeinsamen Zieles erfolgt, die Mitgliedschaft in der Regel heterogener und die Organisationsstrukturen offener sind. Demgegenüber besteht einer der Hauptzwecke von Dachverbänden in der Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitgliederverbände bzw. -organisationen.

Absatz 2 regelt die Anspruchsgrundlage für die Gewährung von regelmässigen Finanzhilfen an Einzelorganisationen, die auf sprachregionaler oder gesamtschweizerischer Ebene tätig sind. In der Praxis werden heute mittels einer Jahrespauschale rund 110 Jugendorganisationen jährlich unterstützt. Dabei ist festzustellen, dass es sich zum Teil um kleinere Organisationen handelt, die dem Anspruch nach einer gewissen Reichweite und Mitgliederbasis nicht genügen (vgl. Ziff. 1.3.7). Hier sollen zukünftig klare Kriterien die Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Finanzhilfen für Strukturen und regelmässige Aktivitäten regeln:

45 Vgl. Biaggin, BV-Kommentar, Art. 35, N 5 ff., 9 ff.

46 Internationales Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, SR 0.104. 29/44 erläuternder bericht ve_kinder- und jugendförderungsgesetz