Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes

che aus bildungsfernen und sozial benachteiligten Schichten mit oder ohne Migrationshintergrund, die unter den Teilnehmenden der Eidgenössischen Jugendsession bisher deutlich untervertreten waren. Mitgemeint sind hier auch Jugendliche mit Behinderungen.

2.4 3. Abschnitt: Gewährung von Finanzhilfen an Gemeinden

Artikel 11

Artikel 11 regelt die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an Gemeinden. Die Unterstützung bezieht sich dabei auf Modellvorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung für die Weiterentwicklung der ausserschulischen Arbeit im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a. Damit soll der wichtigen Rolle der Gemeinden als Träger der offenen Kinder- und Jugendarbeit Rechnung getragen werden (vgl. Ziff.1.1.2.1, 1.1.2.2 ; Art. 8).

2.5 4. Abschnitt: Gewährung und Bemessung der Finanzhilfen

Die Bestimmungen des 4. Abschnitts (Art. 12-15) gelten sowohl für die Gewährung von Finanzhilfen an private Trägerschaften (2. Abschnitt) als auch an Kantone und Gemeinden (3. und 8. Abschnitt).

Artikel 12 Grundsatz

Absatz 1: Die Einführung eines Kreditvorbehalts entspricht den Erfordernissen der Finanzpolitik (Art. 7 Buchstabe h Subventionsgesetz49) und stellt klar, dass es sich vorliegend um Ermessenssubventionen handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht und deren Höhe das Parlament jährlich im Rahmen der Bewilligung der Kredite festlegt.

Absatz 2 gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz Qualitätsvorgaben für die Ausrichtung von Finanzhilfen zu machen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bundesmittel im Sinne des Subventionsgesetzes wirkungsvoll und effizient eingesetzt werden. Die Trägerschaften sollen durch die Vorgaben des Bundes auch dazu ermuntert werden, selber Qualitätskriterien für ihre Arbeit zu formulieren und damit zur qualitativen Weiterentwicklung der Angebote und Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit beizutragen. Dabei ist bei der Formulierung von Qualitätsvorgaben und der Beurteilung, ob diese eingehalten werden, zu berücksichtigen, dass Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Arbeit zu einem grossen Teil von nicht professionellen, ehrenamtlich und freiwillig tätigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erbracht werden.

Artikel 13 Höhe der Finanzhilfen

Absatz 1 begrenzt die Höhe der Finanzhilfen auf 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben. Dies entspricht der geltenden Regelung in Artikel 6 Absatz 1 JFG und verankert den Grundsatz der Subsidiarität der Bundesfinanzhilfen (vgl. auch Art. 1).50 Damit sollen die Gesuchsteller zu angemessenen Eigenleistungen sowie zur Erschliessung weiterer Finanzquellen angehalten werden.51 Die Angemessenheit der Eigenleistungen richtet sich dabei gemäss Artikel 7 Buchstabe c und d Subventionsgesetz nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchsteller. Dies gilt allerdings nicht für Finanzhilfen an Kantone (Art. 25), da mit dem NFA das Kriterium der Finanzkraft der Kantone bei der Bemessung der Bundesbeiträge keine Rolle mehr spielt.52

Absatz 2 verleiht dem Bund einen Spielraum bei der Festlegung der Höhe der finanziellen Unterstützung von Modellvorhaben und Partizipationsprojekten im Sinne von Artikel 8 sowie bei der Unterstützung der Eidgenössischen Jugendsession (Art. 10). Damit soll es möglich sein, besonders förderungswürdige Vorhaben über die 50 Prozent-Regel hinaus zu finanzieren, falls diese wegen mangelnder Finanzkraft der Trägerschaft oder des Fehlens weiterer Drittmittel ansonsten nicht realisiert werden könnten. In Bezug auf die Eidgenössische Jugendsession beträgt der Anteil der Finanzhilfen des Bundes mit 150'000 Franken bereits heute zwei Drittel der anrechenbaren Ausgaben. Diese Praxis soll auch unter dem neuen Gesetz weitergeführt werden können.

49 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG), SR 616.1.

50 BBl 1987 I 369, 390.

51 BBl 1988 I 825, 858.

52 BBl 2005 I 6029, 6130. 32/44 erläuternder bericht ve_kinder- und jugendförderungsgesetz