Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten

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3. Kapitel: Koordination und Planung

1. Abschnitt: Selbstkoordination

Dieser Abschnitt wurde lediglich formal an die neu geplante Regelung im Hochschulbereich angepasst. Inhaltlich wurden keine Änderungen vorgenommen (3. Kapitel 1. Abschnitt FIFG). Im Rahmen des E-FIFG wird der Selbstkoordination ein entscheidender und hoher Stellenwert zugesprochen. Gemäss diesem „Grundsatz“ der Selbstkoordination soll den Forschungsorganen somit weiterhin eine grosse Verantwortung übertragen sein.

Art. 36

Die Bestimmung entspricht dem FIFG (Art. 17 und 18 FIFG). Die beiden bestehenden Artikel zur Selbstkoordination wurden zusammengenommen. Der vorliegende Artikel verpflichtet die Forschungsorgane die Aktivitäten zu koordinieren, welche unter ihrer Verantwortung oder mit ihrer Unterstützung durchgeführt werden Gemäss Absatz 1 koordiniert jedes Forschungsorgan die Aktivitäten, welche sie in eigener Verantwortung durchführen oder unterstützen („interne Koordination“). Im Weiteren wird in Absatz 2 festgehalten, dass die Forschungsorgane ihre Tätigkeiten untereinander durch rechtzeitige und gegenseitige Information koordinieren sollen („Verpflichtung der gegenseitigen Information“). Während die Absätze 1 und 2 alle Forschungsorgane im Sinne des Gesetzes betrifft, betrifft Absatz 3 nur die Forschungsförderungsinstitutionen, die KTI sowie die Bundesverwaltung, soweit sie alle mit Bundesmitteln Forschung bzw. Innovation fördern oder unterstützen. Die Bestimmung besagt, dass diese ihre Tätigkeiten durch Abstimmung ihrer Fördermassnahmen und durch Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Förderaktivitäten zu koordinieren haben. Absatz 4 gibt schliesslich eine spezifische Ergänzung zu Absatz 3: die erwähnten Institutionen sind angehalten, bei ihren Koordinationsanstrengungen auch die Bedürfnisse der Lehre, die ohne Bundeshilfe durchgeführte Forschung, die Forschung im Ausland sowie die Koordination nach dem HFKG zu berücksichtigen.

2. Abschnitt: Koordination durch den Bundesrat

Das FIFG beschränkte sich bei den Bestimmungen zur Koordination durch den Bundesrat auf wenige Grundsätze. Die gelten Bestimmungen tragen der Komplexität im Bereich der Forschungs- und Innovationsförderung nicht mehr ausreichend Rechnung. Im Rahmen der Totalrevision werden deswegen spezifische Ergänzungen vorgenommen.

Art. 37 Grundsätze

Die Absätze 1 und 2 entsprechen dem FIFG (Art. 19 FIFG). In Absatz 1 wurden jedoch die Begriffe "koordinierte und wirksame Verwendung" der Bundesmittel durch den Begriff "wirtschaftlich" ergänzt (vergleiche Art. 1 Bst. c E-FIFG).

Wenn sich die Zusammenarbeit nicht durch Selbstkoordination verwirklicht, hat der Bundesrat gemäss Absatz 2 die Verpflichtung geeignete Massnahmen zu treffen.