Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 54 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG)

Beitragsvoraussetzungen, auf die Beitragsansätze und Berechnungsmodalitäten, auf die Arten beitragsberechtigter Institutionen wie schliesslich auch auf die Ausgestaltung der Entscheidverfahren.

5.3.2 Spezifische Anliegen a) Beitragsvoraussetzungen

[1:] TG und [4:] SGV betrachtet die Voraussetzung, dass es sich bei Aufgaben um solche handeln muss die nicht von Hochschulen wahrgenommen werden können, als problematisch, dies könnte zu einem faktischen Monopol der Forschung führen, selbst in jenen Bereichen, in denen Hochschulen forschen könnten, es aber nicht tun.

b) Beitragsberechtigte Institutionen

[4:] economiesuisse, ArbeitgeberV [6:] SWISSMEM und [7:] HKBB: Gemäss Artikel 13 Absatz 2 wäre CSEM nicht mehr eine förderwürdige Institution; der Absatz soll so ergänzt werden, dass auch Technologiezentren, die mit Hochschulen und der Wirtschaft auf einer nicht gewinnorientierten Basis zusammenarbeiten und rechtlich selbstständig sind, beitragsberechtigt sind. Auch [5:] CRUS befürchtet, dass diese Bestimmungen zu einer ungenügenden Finanzierung von einzelnen Forschungseinrichtungen führen könnte. Für solche Einrichtungen ist es entscheidend, dass Beiträge, die sie von Stiftungen und der Industrie erhalten, der Grundfinanzierung angerechnet werden.

c) Beitragssätze und Berechnungsmodalitäten

[1:] UR, SZ, OW, GR, NE beantragen, dass die bestehende Finanzierungsform von Forschungsinstitutionen gewährleistet bleiben und Ausnahmen von der 50% Grundfinanzierung ermöglicht werden sollen. [1:] VS ist mit der Begrenzung des Bundesbeitrages auf 50% nicht einverstanden; wenn es sich um Aufgaben von nationalem Interesse handelt, ist nicht einsichtig warum die Kantone gleichviel wie der Bund leisten sollen. [1:] NE beantragt die Streichung des Prinzips einer massgeblichen Unterstützung durch die Kantone.

[5:] ETH-Rat möchte, dass die Beiträge des Bundes klar definiert werden, Änderungen der Finanzierungsbasis der Artikel 16-Institutionen hätten auch finanzielle Auswirkungen auf die Institutionen des ETH-Bereichs. [5:] ETH-Rat ist der Ansicht, dass die kompetitiv eingeworbenen Mittel nur die Beiträge des SNF, der KTI und der EU-Forschungsrahmenprogramme umfassen dürfen, allfällige Kantons- und Gemeindebeiträge sowie Beiträge aus mit der Industrie ausgehandelten Aufträgen gehören nicht dazu.

[4:] economiesuisse, ArbeitgeberV, SGV, [5:] ETH-Rat, Akademien, [7:] HKBB und CSEM schlagen

für Artikel 13 Absatz 4 eine neue Formulierung vor (siehe Anhang 3), zudem sollten für die Berechnung der Grundfinanzierung auch Beiträge von Privaten berücksichtigt werden.

Gemäss [2:] SVP soll die Höhe des Bundesbeitrages anstatt maximal 50% maximal 25-50% betragen. [7:] HES-SO begrüsst die Begrenzung des Maximalbetrags des Bundes, es sollte aber explizit auf die Ausnahmeregelungen hingewiesen werden, z.B. im öffentlichen Interesse, wenn keine Konkurrenzierung zur Privatwirtschaft entsteht.

[1:] VD, [5:] Akademien und [7:] CSEM schlagen für Artikel 13 Absatz 5 eine neue Formulierung vor (siehe Anhang 3). [5:] ETH-Rat beantragt, dass im Bericht betreffend Absatz 5 die Vorgaben für die Verordnungsregelung detailliert zu regeln sind, dabei sollten drei Hauptfälle von möglichen begünstigten Institutionen unterschieden werden: wissenschaftliche Hilfsdienste und Forschungseinrichtungen gemäss geltendem Forschungsgesetz sowie Technologietransferzentren.

Für [7:] CSEM ist es fraglich den Beitragssatz auf Stufe des Gesetzes bereits festzulegen, der Ermessensspielraum war bisher sogar auf Verordnungsstufe viel grösser.