Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 54 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG)

b) Gesetzlich geregelte Sachkoordination

Nur wenige Vernehmlassungsparteien gehen auf die im Entwurf des FIFG und im Erläuterungsbericht (Kap. 2.8, S. 25f.)9 erwähnten Koordinationsbestimmungen direkt ein. Einige Kantone,

[1:] BE, OW, NW, und JU, begrüssen die in der Vorlage erreichte „Abstimmung“ mit dem HFKG ausdrücklich. Der Koordinationsgrundsatz nach Artikel 37 wird überdies explizit vom [7:] SWTR begrüsst, und die [5:] SUK begrüsst zusätzlich und explizit die erwähnte Mitwirkung betreffend der nationalen Fördermassnahmen.

5.1.2 Zusätzliche Abklärungsfragen

Wie in der Allgemeinen Auswertung (s. Kap. 3), dargelegt, begrüsst die Mehrheit das geplante zeitlich gestaffelte Vorgehen betreffend Überweisung der Gesetzesbotschaft zur Totalrevision des FIFG oder fordert dieses Vorgehen explizit ein. Die meisten dieser Stellungnahmen thematisieren sowohl die zeitliche (prozedurale) Abstimmung wie auch bestimmte Punkte zur materiellen Abstimmung mit dem HFKG. Bezüglich der „materiellen“ Abstimmung wird am häufigsten die Berücksichtigung der Pädagogischen Hochschulen angesprochen. [1:] BE, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, GR, TG, JU, [2:] SP, [5:] EDK, KFH, cohep wollen in Artikel 2 Absatz Buchstabe c mit einem Bezug auf HFKG Artikel 2 klar zum Ausdruck bringen, dass auch die Pädagogischen Hochschulen zu den Hochschulforschungsstätten gehören10. Einige Stellungnahmen beschränken sich auf diesen Aspekt ohne die prozedurale Abstimmung mit dem HFKG explizit zu thematisieren. So möchten auch [1:] LU, AR, VD, VS, NE und [5:] KFH, cohep, dass die Pädagogischen Hochschulen auf diese Weise in Artikel 2 Absatz Buchstabe c einbezogen werden. [2:] SP, [4:] SGB und [5:] SNF hingegen schlagen vor, zu überprüfen, ob an dieser Stelle anstatt einem allgemeinen Verweis auf die Beitragsberechtigung gemäss HFKG (Art. 45 ff E-HFKG), ein direkter Verweis auf den Geltungsbereich des HFKG, bzw. dessen Artikel 2 Absatz 2 (wie auch im Erläuterungsbericht erwähnt), angebracht wäre, um die dem FIFG unterstellten Forschungsorgane festzulegen.

Zusätzliche grundsätzlicher orientierte Abklärungsfragen werden von [2:] SP, [4:] SGB, [5:] SUK, ETH-Rat und SNF betreffend Grossprojekten wie SystemsX.ch und NanoTera.ch aufgeworfen, deren rechtlicher Rahmen als Kooperationsprojekte gemäss Artikel 59 E-HFKG nicht restlos überzeuge und aus Sicht dieser Vernehmlassungsteilnehmer in das FIFG gehört. Laut SNF könnte Artikel 6 Absatz 3 FIFG dafür eine ausbaufähige Grundlage bilden. Der SNF seinerseits will allerdings auch eine Lösung im Rahmen des HFKG nicht ausschliessen, da solche Förderinitiativen bedeutende strukturelle Effekte an den beteiligten Hochschulen nach sich ziehen. Für die SUK sollte jedoch (bei einer vorzugsweise im Rahmen des FIFG zu präzisierenden Regelung) gewährleistet sein, dass sie angemessen in den Entscheidungsprozess über solche Initiativen bzw. Programme des Bundes eingebunden wird. Auch sollten solche Programme nur mit der Zustimmung der SUK beschlossen werden können.

5.1.3 Prozedurale und materielle Abstimmung zum HFKG

[1:] ZH, UR, SZ, ZG, FR, BS, SH, AG, TI, TG, sowie [2:] CVP, SP, Grüne, [4:] SGB, [5:] EDK, ETH-Rat, CRUS, SNF, [7:] HES-SO, SGSA legen grosses Gewicht auf eine „optimale“ Koordination bzw. Abstimmung zwischen den beiden Gesetzen und betonen, dass die Vorlage (wie im Erläuterungsbericht vorgeschlagen) auf jeden Fall erst nach der Abstimmung zum HFKG dem Parlament vorgelegt werden sollte. Diesbezüglich vertreten insgesamt 6 Stellungnahmen eine eher skeptische Einstellung gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf und rechnen zumindest mit der Möglichkeit, dass – nach Verabschiedung der HFKG-Vorlage durch das Eidgenössische Parlament - gegebenenfalls eine weitergehende Anpassung der FIFG-Vorlage notwendig und sogar eine zweite Vernehmlassung erforderlich werden könnten: [1:] SO, BL, SG, GR, [4:] SGV, [7:] CP.

9 BBl 2009 7601 10 Zur angemessenen Berücksichtigung der Pädagogischen Hochschulen im FIFG beantragt die [5:] cohep zudem Art. 8 Abs. 3d im FIFG anzupassen, damit diese Hochschulen nicht von der internationalen Zusammenarbeit ausgeschlossen seien (siehe auch Anhang 3)