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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten
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Pflanzenschutzmittel 916.161
4. Abschnitt: Sonderfälle
Art. 32 Behandeltes Saatgut
1Saatgut darf als Handelsware nicht eingeführt werden, wenn es mit Wirkstoffen behandelt wurde, die in der Schweiz nicht für die vorgesehene Verwendung bewilligt sind.
2Die Zulassungsstelle kann Ausnahmen gestatten. Sie erlässt eine Allgemeinverfügung, die im Bundesblatt veröffentlicht wird. Diese ist in der Regel auf ein Jahr zu befristen.
3Unbeschadet der Bestimmungen über die Kennzeichnung von Saatgut der Saatgut-Verordnung29 sind auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten des behandelten Saatguts die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, mit dem das Saatgut behandelt wurde, die Bezeichnung(en) des Wirkstoffs/der Wirkstoffe in dem betreffenden Produkt, die Standardformulierungen für die Sicherheitshinweise gemäss der Richtlinie 1999/45/EG und gegebenenfalls die in der Bewilligung für das Produkt vorgesehenen Massnahmen zur Risikominderung anzugeben.
Art. 33 Vergleichende Beurteilung von Pflanzenschutzmitteln, die Substitu-
tionskandidaten enthalten
1Eine vergleichende Beurteilung ist von der Zulassungsstelle durchzuführen, wenn sie einen Antrag auf Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels prüfen, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat zugelassen ist. Die Zulassungsstelle erteilt keine Bewilligung für ein Pflanzenschutzmittel oder beschränkt die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Substitutionskandidaten enthält, auf eine bestimmte Nutzpflanze, wenn die vergleichende Beurteilung der Risiken und des Nutzens gemäss Anhang 4 ergibt, dass
a. für die im Antrag genannten Einsatzzwecke bereits ein bewilligtes Pflanzenschutzmittel oder eine nichtchemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode besteht, das/die für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt deutlich sicherer ist;
b. die Substitution durch die Pflanzenschutzmittel bzw. die nichtchemischen Bekämpfungs- oder Präventionsmethoden gemäss Buchstabe a keine wesentlichen wirtschaftlichen oder praktischen Nachteile aufweist und eine vergleichbare Wirkung auf den Zielorganismus aufweist;
c. gegebenenfalls die chemische Vielfalt der Wirkstoffe oder die Methoden und Verfahren des Pflanzenschutzes und der Schädlingsprävention ausreichend sind, um das Entstehen einer Resistenz beim Zielorganismus zu minimieren; und
d. die Auswirkungen auf die Bewilligungen für geringfügige Verwendungen berücksichtigt werden.