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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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Pflanzenschutzmittel 916.161

c. den Nachweis, dass die neuen Daten aufgrund von Datenanforderungen oder Kriterien vorgelegt werden, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung des Pflanzenschutzmittels noch nicht in Kraft waren, oder dass sie für die Änderung der Bedingungen der Bewilligung erforderlich sind;

d. Informationen, die belegen, dass das Pflanzenschutzmittel die Anforderungen in Bezug auf die Bewilligung des in ihm enthaltenen Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten erfüllt;

e. einen Bericht über die Ergebnisse der Überwachung, sofern die Bewilligung einer Überwachung unterlag.

3Die Zulassungsstelle überprüft, ob die Bedingungen für eine Bewilligung erfüllt sind. Gegebenenfalls verlangt sie weitere Informationen und Unterlagen, einschliesslich Ergebnisse aus weiteren Versuchen oder Proben, die zur Beurteilung der Eignung oder Sicherheit des Pflanzenschutzmittels notwendig sind.

4Eine Erneuerung wird verweigert, wenn die Bedingungen für eine Bewilligung nicht erfüllt sind oder die zusätzlichen Informationen nicht fristgerecht eingereicht werden.

5Sie kann bis zum definitiven Entscheid über die Erneuerung die alte Bewilligung verlängern.

Art. 29 Entzug oder Änderung einer Bewilligung

1Die Zulassungsstelle kann eine Bewilligung jederzeit ändern, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine Anforderung gemäss Artikel 17 nicht mehr erfüllt ist. Die Zulassungsstelle überprüft die Bewilligung, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass das Erreichen der Ziele gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und Buchstabe b Ziffer i sowie Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2000/60/EG28 gefährdet sein könnte.

2Beabsichtigt die Zulassungsstelle, eine Bewilligung zu entziehen oder zu ändern, so unterrichtet sie die Bewilligungsinhaberin und gibt ihr Gelegenheit, eine Stellungnahme oder weitere Informationen vorzulegen.

3Die Zulassungsstelle entzieht die Bewilligung oder ändert sie, wenn

a. die Anforderungen gemäss Artikel 17 nicht oder nicht mehr erfüllt sind;

b. falsche oder irreführende Angaben in Bezug auf die Umstände gemacht worden sind, aufgrund derer die Bewilligung erteilt worden ist;

c. eine in der Bewilligung enthaltene Bedingung nicht erfüllt wurde;

d. nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Verwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können; oder

28 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009, ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114.