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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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916.161 Landwirtschaft

e. die Bewilligungsinhaberin ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht erfüllt;

f. die Voraussetzungen für das Ergreifen von Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind;

g. ein Beistoff in Anhang 3 aufgenommen ist;

h. die Safener und Synergisten im Rahmen der Überprüfung gemäss Artikel 12 nicht genehmigt werden;

i. die Genehmigung eines Wirkstoffs, eines Safeners oder eines Synergisten, der im Pflanzenschutzmittel enthalten ist, entzogen wird.

4Die Zulassungsstelle kann Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff, einen Safener oder einen Synergisten enthalten, für welche die EG bei der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung Auflagen oder Einschränkungen festgelegt hat, jederzeit überprüfen. Sie fordert bei der Bewilligungsinhaberin die für die Überprüfung dieser Auflagen oder Einschränkungen notwendigen Daten ein, einschliesslich der relevanten Informationen gemäss Anhang 5, und legt eine Frist für deren Lieferung fest. Sie berücksichtigt die Schlussfolgerungen aus der Bewertung durch die EG. In begründeten Fällen kann sie direkt auf der Basis der verfügbaren Ergebnisse des Verfahrens zur Genehmig oder zur Erneuerung der Genehmigung in der EG die Bewilligung anpassen bzw. entziehen oder die Bewilligung an neue Auflagen knüpfen.

5Die Zulassungsstelle nimmt Überprüfungen gemäss Absatz 4 hauptsächlich für Stoffe vor, für welche die EG bei der Genehmigung Bedingungen und Einschränkungen festgelegt hat, die den Schutz des Grundwassers betreffen.

Art. 30 Entzug oder Änderung einer Bewilligung auf Antrag der Bewilli-

gungsinhaberin

1Eine Bewilligung kann auf Antrag der Bewilligungsinhaberin, die diesen Antrag zu begründen hat, entzogen oder geändert werden.

2Änderungen können nur gewährt werden, wenn festgestellt wurde, dass die Anforderungen gemäss Artikel 17 weiterhin erfüllt sind.

3Gegebenenfalls findet Artikel 31 Anwendung.

Art. 31 Frist bei Widerruf

1Widerruft die Zulassungsstelle eine Bewilligung, ändert sie sie oder verlängert sie sie nicht und betreffen die Gründe für den Widerruf oder die Nichtgewährung der Erneuerung nicht eine als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung, kann sie eine Frist für die Entsorgung, die Lagerung und das Inverkehrbringen der Lagerbestände gewähren.

2Die Frist beträgt höchstens sechs Monate für das Inverkehrbringen und den Vertrieb der Lagerbestände des betreffenden Pflanzenschutzmittels.