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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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916.161 Landwirtschaft

2Abweichend von Absatz 1 wird ein Pflanzenschutzmittel, das einen Substitutionskandidaten enthält, ohne vergleichende Beurteilung zugelassen, soweit es notwendig ist, zunächst durch die praktische Verwendung des Mittels Erfahrungen zu sammeln. Solche Bewilligungen gelten für die Dauer von höchstens fünf Jahren und sind nicht verlängerbar.

3Bei Pflanzenschutzmitteln, die einen Substitutionskandidaten enthalten, führt die Zulassungsstelle die vergleichende Beurteilung gemäss Absatz 1 regelmässig und spätestens bei der Erneuerung oder Änderung der Bewilligung durch. Anhand der Ergebnisse dieser vergleichenden Beurteilung bestätigt die Zulassungsstelle die Bewilligung, entzieht sie oder ändert sie.

4Beschliesst die Zulassungsstelle, eine Bewilligung gemäss Absatz 3 zu entziehen oder zu ändern, so wird dieser Entzug oder diese Änderung drei Jahre nach diesem Beschluss oder, sofern dieser Zeitraum früher endet, am Ende des Genehmigungszeitraums des Substitutionskandidaten wirksam.

5Soweit nicht anders angegeben, gelten alle in der vorliegenden Verordnung genannten Bestimmungen in Bezug auf Bewilligungen.

6Das Departement kann das Verfahren für die vergleichende Beurteilung eines Pflanzenschutzmittels gemäss Anhang 4 anpassen, um den internationalen Entwicklungen bezüglich dieses Verfahrens Rechnung zu tragen.

Art. 34 Geringfügige Verwendungen

1Für die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels für eine geringfügige Verwendung, kann die Zulassungsstelle auf eine Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 17 Absätze 1 Buchstaben b–g sowie 2 und 3 verzichten und das Pflanzenschutzmittel bewilligen, wenn:

a. das Pflanzenschutzmittel für die betreffenden geringfügigen Verwendungen in einem EU-Mitgliedstaat bewilligt ist, in dem vergleichbare agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen herrschen; oder

b. in der Schweiz schon eine Zulassung für vergleichbare Verwendungen vorhanden ist.

2Der Antrag muss die Voraussetzungen für eine geringfügige Verwendung darlegen und muss nur die Angaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a–d enthalten. Er muss in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a zudem den Nachweis enthalten, dass das Pflanzenschutzmittel in einem EU-Mitgliedstaat für die betreffende geringfügige Verwendung bewilligt ist.

3Die Zulassungsstelle kann die Bewilligung verweigern, wenn aufgrund allgemeiner Kenntnisse über das betreffende Pflanzenschutzmittel angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 17 nicht erfüllt sind.

4Dieser Artikel gilt nicht für gentechnisch veränderte Organismen.