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Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 11 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)

Art. 22g Eingetragene Partnerschaft

Bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sind die Bestimmungen über die Scheidung sinngemäss anwendbar.

Art. 23

Aufgehoben

Art. 24a Meldepflicht der Einrichtungen

Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, melden der Zentralstelle 2. Säule jährlich alle ihre Versicherten.

Art. 24b

Aufgehoben

Art. 25a Abs. 1

1 Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122-124 ZGB30) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Artikel 73 Absatz 1 BVG31 zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO32).

30 SR 210

31 SR 831.40

32 SR ...; BBl 2009 21