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Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 11 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)
nen Austrittsleistung Beträge wieder einzubezahlen. Die Bestimmungen über den Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung gelten sinngemäss. Die wieder einbezahlten Beträge werden im gleichen Verhältnis wie bei der Scheidung dem Altersguthaben nach Artikel 15 BVG und dem überobligatorischen Guthaben zugeordnet.
Art. 22d Laufende Invalidenrente
1 Bei laufender Invalidenrente wird die Austrittsleistung sinngemäss nach den Artikeln 15-17 aufgrund des versicherten Lohns berechnet, der der Invalidenleistung zugrunde gelegt wurde. Im Übrigen gelten die Artikel 22–22b.
2 Die Vorsorgeeinrichtung berechnet die Rente des verpflichteten Ehegatten aufgrund ihres Reglements neu.
Art. 22e Laufende Altersrente
1 Wird im Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens eine Altersrente ausgerichtet, so entspricht die Austrittsleistung dem reglementarischen Rentenbarwert, jedoch höchstens der Austrittsleistung unmittelbar vor dem Rentenbeginn.
2 Der Rentenbarwert im Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens wird im Verhältnis der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat und der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Rentenbeginns geteilt. Im Übrigen gelten die Artikel 22–22b.
3 Die Vorsorgeeinrichtung berechnet die Rente des verpflichteten Ehegatten aufgrund ihres Reglements neu.
Art. 22f Umwandlung der Austrittsleistung in eine Rente
1 Die berechtigte Person kann verlangen, dass die Austrittsleistung nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB28 an die Auffangeinrichtung überwiesen wird.
2 Diese Austrittsleistung samt Zins wird auf Verlangen der berechtigten Person in eine Altersrente umgewandelt. Diese kann frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG29 bezogen werden.
3 Die Auffangeinrichtung berechnet die Rente aufgrund ihres Reglements.
28 SR 210
29 SR 831.40