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Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 11 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)
2. Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200810
Art. 281 Abs. 1
1 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Austrittsleistungen fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB11 über das Teilungsverhältnis (Art. 122-124 ZGB in Verbindung mit den Art. 22-22e des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199312), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.
3. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198713 über das Internationale Privatrecht
Art. 61
II. Anwendbares Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht.
Recht
Art. 64 Abs. 1bis (neu)
1bisIst kein Gericht nach Absatz 1 zuständig, so sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Teilung der Ansprüche gegenüber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge die schweizerischen Gerichte am Sitz dieser Einrichtung zuständig. Eine Ergänzung ist zulässig, soweit die ausländische Entscheidung ein Vorsorgeguthaben nicht berücksichtigt hat.
10 SR ...; BBl 2009 21
11 SR 210
12 SR 831.42
13 SR 291