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Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 11 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)

Gliederungstitel vor Art. 22 (neu)

5a. Abschnitt: Erhaltung des Vorsorgeschutzes bei Ehescheidung und gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Art. 22 Grundsatz

Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Artikeln 122-124 des Zivilgesetzbuches23 (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200824 (ZPO) geteilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.

Art. 22a Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung

1 Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens aufzuzinsen.

2 Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen.

3 Haben während der Ehe Vorbezüge für Wohneigentum nach den Artikeln 30c BVG25 und 331e OR26 stattgefunden, so werden der Kapitalabfluss und der Zinsverlust anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet.

Art. 22b Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bei Heirat

vor dem 1. Januar 1995

1 Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte seit der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung

23 SR 210

24 SR ...; BBl 2009 21

25 SR 831.40

26 SR 220