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Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 11 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht5

Art. 331d Abs. 5

5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.

Art. 331e Abs. 5 und 6

5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Wird nach dem Vorbezug für Wohneigentum ein Grundpfandrecht begründet, so ist auch hierfür die schriftliche Zustimmung notwendig. Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.

6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122-124 des Zivilgesetzbuches6, nach Artikel 280 ZPO7 und Artikel 22 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19938geteilt. Nach Eintritt eines Vorsorgefalls wird er nach Artikel 123 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches9 berücksichtigt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

5SR 220

6SR 210

7SR...; BBl 2009 21

8 SR 831.42

9 SR 210