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Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 11 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)

4. Bundesgesetz vom 25. Juni 198214 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 15 Abs. 1 Bst. c (neu)

1 Das Altersguthaben besteht aus:

c. den Altersguthaben samt Zinsen, die im Rahmen des Vorsorgeausgleichs nach den Artikeln 122-124 ZGB15 überwiesen worden sind.

Art. 30c Abs. 5 und 6

5 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Wird nach dem Vorbezug für Wohneigentum ein Grundpfandrecht begründet, so ist auch hierfür die schriftliche Zustimmung notwendig. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.

6 Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalles die Ehe geschieden oder die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122-124 des Zivilgesetzbuches16, nach Artikel 280 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200817 und Artikel 22 FZG18 geteilt. Nach Eintritt eines Vorsorgefalls wird er nach Artikel 123 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches19 berücksichtigt.

Art. 30d Abs. 6

6 Zurückbezahlte Beträge werden im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 und dem überobligatorischen Guthaben zugeordnet.

Art. 37 Abs. 5

Aufgehoben

14 SR 831.40

15 SR 210

16 SR 210

17 SR...; BBl 2009 21

18 SR 831.42

19 SR 210