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Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 11 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)

Art. 122

D. Berufliche1 Die während der Ehe erworbenen Ansprüche gegenüber einer Einrich-Vorsorge

tung der beruflichen Vorsorge sind bei der Scheidung hälftig zu teilen I. Teilung

(Vorsorgeausgleich).

2 Das Gericht verweigert die Teilung ganz oder teilweise, wenn sie offensichtlich unbillig wäre.

3 Ein Ehegatte kann in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen auf den Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge sichergestellt bleibt.

Art. 123

II. Berechnung1 Die Höhe der Ansprüche gegenüber der Einrichtung der beruflichen

Vorsorge berechnet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19934.

2 Barauszahlungen von Austrittsleistungen und Vorsorgeleistungen in Kapitalform, die ein Ehegatte während der Ehe erhalten hat, sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.

Art. 124

III. Durchfüh-1 Der Vorsorgeausgleich erfolgt in Form einer Austrittsleistung.

rung

2 Kann für den Vorsorgeausgleich nicht auf Mittel der beruflichen Vorsorge zurückgegriffen werden oder erweist sich ein solcher Rückgriff aufgrund der Vorsorgebedürfnisse als nicht angemessen, so hat der verpflichtete Ehegatte den Ausgleich durch eine Kapitalzahlung oder mittels Ausrichtung einer Unterhaltsrente zu leisten.

3 Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen.

II

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

4 SR 831.42