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Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 11 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)

Art. 37a (neu) Zustimmung bei Kapitalabfindung

1 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach Artikel 37 Absätze 2 und 4 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.

2 Die Vorsorgeeinrichtung schuldet auf der Kapitalabfindung so lange keinen Zins, als der Versicherte die Zustimmung nach Absatz 1 nicht beibringt.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 5a (neu)

2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über:

5a. die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a),

Art. 60 Abs. 2 Bst. f (neu)

2 Sie ist verpflichtet:

f. berechtigte Personen nach Artikel 22f FZG20 als freiwillig Versicherte aufzunehmen.

5. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199321

Art. 5 Abs. 3

3 Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden. Die Vorsorgeeinrichtung schuldet auf der Barauszahlung so lange keinen Zins, als die versicherte Person die Zustimmung nicht beibringt.

Art. 21a Teil- oder Gesamtliquidation

1 Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel.

2 Die Teil- oder Gesamtliquidation richtet sich nach den Artikeln 53b– 53d BVG22.

20 SR 831.42

21 SR 831.42

22 SR 831.40