Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten
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Die Formulierung des neuen Artikels 64 Absatz 1bis VE-IPRG hat bewusst zum Zweck, die Ergänzungsklage auf einen engen und klar umschriebenen Anwendungsbereich zu beschränken. Die Rechtskraft des ausländischen Urteils soll weitestgehend beachtet werden (vgl. das Verbot der révision au fond in Art. 27 Abs. 3 IPRG). Folglich soll eine Ergänzung nur dann möglich sein, wenn das ausländische Urteil selbst keine Teilung der Vorsorgeansprüche vorgenommen hat. Dies ist vor allem der Fall, wenn keiner der Entscheidungsgründe des ausländischen Entscheids sich ausdrücklich zum Teilungsverhältnis allfälliger Ansprüche gegenüber schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen äussert. Hat etwa die beklagte Partei im ausländischen Scheidungsverfahren beantragt, die schweizerischen Vorsorgeguthaben hälftig zu teilen, nimmt das ausländische Gericht aber eine anderweitige Teilung vor, so besteht keine Möglichkeit, im Rahmen eines Ergänzungsurteils nachträglich eine Teilung der Vorsorgeguthaben in der Schweiz zu erwirken, zumindest dann nicht, wenn das ausländische Scheidungsurteil einschliesslich Abweisung des Vorsorgepunktes grundsätzlich anerkannt werden kann. Ein solches Urteil ist - in den Grenzen des ordre public - zu respektieren, selbst wenn es nicht zum gleichen Ergebnis führt, wie wenn schweizerisches Recht anwendbar gewesen wäre (Bundesgerichtsurteil 5A_220/2008 vom 12. Juni 200824).
Mit der vorgeschlagenen Formulierung soll sichergestellt werden, dass die Grundsätze der Klageidentität auch im internationalen Verhältnis beachtet werden. Ein Streitgegenstand ist zunächst mit demjenigen eines früheren Verfahrens identisch, wenn das strittige Recht im Rechtsbegehren bzw. im Urteil genau bezeichnet ist. Bei nicht individualisierten Rechten hilft dieses Kriterium allerdings nicht weiter. Die Lehre stützt sich auf drei Theorien, die materiell-rechtliche, die Antragstheorie und die (herrschende) Theorie des Lebensvorganges. Der materiellrechtlichen Theorie wird zu Recht entgegengehalten, sie verletze den Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung, wonach das Gericht unter allen Titeln zu prüfen hat, ob der eingeklagte Anspruch besteht oder nicht. Vorzuziehen sind daher die anderen beiden Theorien, die insofern konvergent sind, als die Antragstheorie für die Beurteilung der Identität zwar primär auf Rechtsbegehren bzw. Urteilsdispositiv abstellt, bei Unklarheiten aber auf die Begründung des Begehrens bzw. des Urteils und damit auf die dem Entscheid zugrunde liegende Darstellung des (Lebens-)Sachverhalts abstellt25.
Wegen der unterschiedlichen Vorsorgeregelungen in den einzelnen Ländern wird sich die Behandlung entsprechender Guthaben durch das Scheidungsgericht oft als Regelung von nicht individualisierten Rechten erweisen. Der Vorsorgegedanke kann sich in einer technischen Vorsorgeausgleichsregelung finden, aber auch im Güter- oder im Unterhaltsrecht. Bei der Frage, ob ein ausländisches Urteil lückenhaft ist, kann es daher nicht darauf ankommen, ob die ausländische Entscheidung eine Vorsorgeteilung vornimmt oder nicht, sondern einzig darauf, ob die ausländische Entscheidung die Existenz von (sämtlichen) Vorsorgeguthaben in ihre Überlegungen mit einbezieht. Dass solche Guthaben unberücksichtigt blieben, hat darzutun, wer auf Ergänzung klagt, denn die klagende Partei leitet aus der Lückenhaftigkeit des ausländischen Urteils das Recht auf eine zusätzliche Regelung ab. Dabei stellt sich die Frage des ordre public nur indirekt, denn bei einem ordre-public-widrigen
24 Vgl. dazu auch die kritische Besprechung von ANDREAS BUCHER in: AJP 2009, 117 ff.
25 Zum Ganzen VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 8.A., Bern 2006, S. 214 f.