Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten
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übertragen. Diese übernimmt damit eine neue Aufgabe, weshalb Artikel 60 Absatz 2 BVG um den neuen Buchstaben f zu ergänzen ist.
Die Übertragung der Austrittsleistung auf die Auffangeinrichtung ist freiwillig. Der berechtigte Ehegatte kann die Austrittsleistung auch wie bisher in eine Freizügigkeitseinrichtung einbringen. Sofern ein Einkauf bei der eigenen Vorsorgeeinrichtung möglich ist, kann die Austrittsleistung auch dafür verwendet werden. Zu denken ist beispielsweise an den Fall, dass der berechtigte Ehegatte nach der Scheidung seinen Beschäftigungsgrad erhöht.
In Bezug auf die Modalitäten der vorgeschlagenen Lösung sind die folgenden Punkte zu beachten: Die Austrittsleistung, die umzuwandeln ist, umfasst auch den darauf geschuldeten Zins (Abs. 2). Der Vorentwurf verzichtet darauf, der Auffangeinrichtung Vorgaben in Bezug auf die Höhe dieses Zinses zu machen. Dieser hängt damit hauptsächlich vom wirtschaftlichen Umfeld bzw. den Anlagemöglichkeiten der Auffangeinrichtung ab. Dabei ist zu beachten, dass die Auffangeinrichtung im Rahmen von Artikel 22f ohne aktive Versicherte und ohne den Sicherheitsfonds im Rücken funktionieren muss; sie verfügt damit nur über eine sehr beschränkte Risikofähigkeit.
Verlangt werden kann die Umwandlung frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des Rentenalters. Eine obere Alterslimite ist nicht vorgesehen, aber auch nicht nötig. Sinn macht eine Rente nämlich häufig gerade dann, wenn der Ehegatte, der bei der Scheidung Vorsorgemittel erhält, seinerseits bereits das Rentenalter erreicht hat.
Die Auffangeinrichtung schuldet gemäss Artikel 22f nur Altersleistungen. Hinterbliebene können deshalb beim Tod der rentenberechtigten Person keine Leistungen in Anspruch nehmen.
Für das gute Funktionieren der Auffangeinrichtung ist entscheidend, dass sie ihre eigenen Grundlagen für die Ermittlung der Altersrente verwenden kann (Abs. 3). In diesem Rahmen darf sie auch mit unterschiedlichen Umwandlungssätzen operieren, wenn diese Ausdruck unterschiedlicher Risiken sind.
Die Auffangeinrichtung profitiert gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen von keinen Wettbewerbsvorteilen. Letzteren bleibt es unbenommen, ihre Versicherungslösungen (Freizügigkeitspolicen) nach den gleichen Bedingungen wie die Auffangeinrichtung zu vermarkten. Die bisherige Erfahrung lehrt allerdings, dass in der Praxis Freizügigkeitspolicen wenig verbreitet sind und ganz im Schatten von Freizügigkeitskonti stehen.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass an der Möglichkeit, eine Austrittsleistung in eine Rente umzuwandeln, auch ausserhalb der Scheidungssituation ein gewisses Interesse besteht. Dies gilt namentlich für Arbeitslose ohne Aussicht darauf, ihre frühere Austrittsleistung je wieder in eine neue Vorsorgeeinrichtung einbringen zu können. Trotzdem möchte sich der Bundesrat im Augenblick auf die Scheidungssituation beschränken.
Verzichtet die berechtigte Person darauf, die Umwandlung der Austrittsleistung in eine Altersrente zu verlangen, so wird die Austrittsleistung wie jede andere Austrittsleistung behandelt. Dies gilt beispielsweise für die zu beachtende Begünstigtenordnung (Art. 15 FZV).
Für die steuerrechtlichen Auswirkungen des Vorschlags sei auf die Ausführungen in Ziffer 3.1 verwiesen.