Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten
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Anlass besteht, den Vorsorgeausgleich später gestützt auf ein in der Schweiz zu erstreitendes Ergänzungsurteil nachzuholen (BGE 131 III 289 ff.).
1.3 Grundzüge der vorgeschlagenen Revision
1.3.1 Festhalten am Status quo
Der Vorsorgeausgleich bildet Teil der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Fall einer Scheidung. Dazu zählt auch das Güterrecht (Art. 181 ff. ZGB). Wer sich ein Urteil über die Revisionsbedürftigkeit des Vorsorgeausgleichs machen will, muss deshalb zuerst die Frage beantworten, wie er es mit der Revisionsbedürftigkeit des Güterrechts hält.
Nach Artikel 197 Absatz 2 Ziffer 1 ZGB gehört der Arbeitserwerb eines Ehegatten beim ordentlichen Güterstand zur Errungenschaft. Daraus resultierende Ersparnisse sind deshalb bei einer Scheidung hälftig zu teilen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Davon macht das Gesetz eine Ausnahme für den Fall der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Vor dem Vorsorgefall fallen diesbezügliche Ansprüche bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausser Betracht, da es sich bei ihnen um eine blosse Anwartschaft handelt. Dies gilt aber auch, wenn bereits eine Kapitalleistung ausgerichtet worden ist. Sie fällt im Betrag des Kapitalwertes der hypothetischen Rente dem Eigengut zu (Art. 207 Abs. 2 ZGB). Der andere Ehegatte geht damit leer aus, bzw. er wird in diesem Fall auf den scheidungsrechtlichen Unterhalt verwiesen (Art. 125 ZGB).
Der Gesetzgeber hat dies bei der Revision des Eherechts (1984) so gewollt und diesen Entscheid - bei Einführung des Vorsorgeausgleichs im Zusammenhang mit dem neuen Scheidungsrecht (2000) - implizit bestätigt. Entsprechend handelt es sich beim Vorsorgeausgleich um einen selbständigen Anspruch, der trotz seiner inneren Bezüge selbständig neben dem Güterrecht und dem Unterhaltsrecht steht. Mit einer knappen Mehrheit der Expertenkommission will der Bundesrat daran festhalten. Die Vernehmlassungsvorlage beschränkt sich deshalb auf den Vorsorgeausgleich und die in diesem Zusammenhang möglichen Verbesserungen. In Kauf genommen wird dabei, dass sich auch in Zukunft die vorsorgerechtliche Situation von Ehepaaren in der 2. und 3. Säule grundlegend unterscheidet. Wollte man dies ändern, käme man nicht um eine Revision des Güterrechts und insbesondere der ehevertraglichen Verfügungsfreiheit (Art. 181 ZGB) herum.
Der Bundesrat will auch beim Status quo bleiben, was den Vorbezug von Vorsorsorgemitteln für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum betrifft (WEF-Vorbezug). Die Kritik, die die Expertenkommission daran geübt hat, ist aus dogmatischer Sicht zwar verständlich; sie ändert aber nichts an der grossen politischen und praktischen Bedeutung des WEF-Vorbezugs14. In gewisser Weise steht und fällt die Akzeptanz der 2. Säule und mit ihr auch des Drei-Säulen-Konzepts mit der Möglichkeit, Vorsorgegelder für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum einsetzen zu können.
14 In der Zeit zwischen 1995 und 2007 wurden WEF-Vorbezüge von (kumuliert) 26'355 Millionen Franken getätigt (vgl. Schweizerische Sozivalversicherungsstatistik 2008, S. 133).