Vorlage
Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 10 Seiten
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Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. BB
Art. 38a Übergangsbestimmung zur Änderung vom…
Die Wahl des Beauftragten und die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unterstehen bis zum Ende der Legislaturperiode, in der diese Änderung in Kraft tritt, dem bisherigen Recht.
4. Strafgesetzbuch13
Ingress
gestützt auf Artikel 123 der Bundesverfassung14,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 191815,
Art. 355f (neu) 1bis. Justizielle Zusammenarbeit im Rahmen der Schen-
gen-Assoziierungsabkommen: Bekanntgabe von Personendaten
a. An einen Drittstaat oder ein internationales Organ
1 Personendaten, die von einem Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), können der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einer internationalen Organs bekanntgegeben werden, wenn:
a. die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids erforderlich ist;
b. die empfangende Stelle zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder für die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständig ist;
c. der Schengen-Staat, bei dem die Personendaten beschafft wurden, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; und
d. der Drittstaat oder das internationale Organ ein angemessenes Schutzniveau der Daten gewährleistet.
2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c dürfen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn:
a. die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; und
b. die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für die wesentlichen Interessen eines Schengen-Staates unerlässlich ist.
13 SR 311.0
14 SR 101; Fassung gemäss Änderung vom … (AS …; BBl 2009 …)
15 BBl 1918 IV 1