Vorlage
Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 10 Seiten
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Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. BB
a. dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erforderlich ist;
b. dies zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist; oder
c. hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten.
Art. 6quater (neu) Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-
Staat an Privatpersonen
1 Die Strafverfolgungsbehörden können Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, Privatpersonen im Einzelfall nur dann bekanntgegeben, wenn:
a. ein Spezialgesetz oder ein völkerrechtliches Abkommen dies vorsehen;
b. der Schengen-Staat, bei dem die Personendaten beschafft wurden, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat;
c. überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen; und
d. die Bekanntgabe unerlässlich ist für:
1. die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der Privatperson;
2. die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat;
3. die Abwehr einer unmittelbar drohenden, ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit; oder
4. die Abwehr einer schweren Verletzung der Rechte natürlicher oder juristischer Personen.
2 Die Strafverfolgungsbehörde gibt der Privatperson die Daten mit der ausdrücklichen Auflage bekannt, sie ausschliesslich für den Zweck zu verwenden, den die Behörde nennt.
6. Waffengesetz vom 20. Juni 199718
Art. 11 Abs. 2 Bst. e
1Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
e. einen Hinweis auf die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag (Art. 18a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199219 über den Datenschutz [DSG]), sofern Feuerwaffen übertragen werden.
18 SR 514.54
19 SR 235.1