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Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 10 Seiten

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Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. BB

2 Das Arbeitsverhältnis des Beauftragten richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200012.

3 Der Beauftragte übt seine Funktion unabhängig aus, ohne Weisungen einer Behörde zu unterliegen. Er ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.

4 Er verfügt über ein ständiges Sekretariat und ein eigenes Budget. Er stellt das Personal an.

5 Seine Entlöhnung hängt nicht von einer Leistungsbeurteilung ab.

Art. 26a (neu) Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer

1 Verfügt der Bundesrat nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer aus sachlich hinreichenden Gründen die Nichtwiederwahl, so ist der Beauftragte für eine neue Amtsdauer wiedergewählt.

2 Der Beauftragte kann den Bundesrat unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten um Entlassung auf ein Monatsende ersuchen.

3 Der Bundesrat kann den Beauftragten vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn dieser:

a. vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder

b. die Fähigkeit das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

Art. 26b (neu) Andere Beschäftigung

Der Bundesrat kann dem Beauftragten gestatten, eine andere Beschäftigung auszuüben, wenn dadurch dessen Unabhängigkeit und dessen Ansehen nicht beeinträchtigt werden.

Art. 30 Abs. 1

1 Der Beauftragte erstattet der Bundesversammlung periodisch Bericht. Er übermittelt den Bericht gleichzeitig dem Bundesrat. Die periodischen Berichte werden veröffentlicht.

Art. 34 Abs. 1

1 Mit Busse werden private Personen auf Antrag bestraft:

a. die ihre Pflichten nach den Artikeln 8–10 und 14 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen;

b. die es vorsätzlich unterlassen:

1. die betroffene Person nach Artikel 14 Absatz 1 zu informieren, oder

2. ihr die Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a–c zu liefern.

12 SR 172.220.1