Vorlage
Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 10 Seiten
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Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. BB
3 Die zuständige Behörde informiert den Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt hat, unverzüglich über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 2.
4 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d dürfen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn:
a. dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erforderlich ist;
b. dies zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist; oder
c. hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten.
Art. 355g (neu) b. An eine Privatperson
1 Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, können privaten Personen im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn:
a. ein Spezialgesetz oder ein völkerrechtliches Abkommen dies vorsehen,
b. der Schengen-Staat, bei dem die Personendaten beschafft wurden, der Bekanntgabe unter Beachtung seiner Gesetzgebung vorgängig zugestimmt hat,
c. überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen; und
d. die Weiterleitung unerlässlich ist für:
1. die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der Privatperson,
2. die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids,
3. die Abwehr einer unmittelbar drohenden, ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit, oder
4. die Abwehr einer schweren Verletzung der Rechte natürlicher oder juristischer Personen.
2 Die zuständige Behörde gibt der Privatperson die Daten mit der ausdrücklichen Auflage bekannt, sie ausschliesslich für den Zweck zu verwenden, den die Behörde nennt.