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Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 10 Seiten

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Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. BB

5. Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom …16

Art. 2 Abs. 3

3 Die Bearbeitung von Informationen nach diesem Gesetz unterliegt dem Datenschutzrecht des Bundes und der Kantone; vorbehalten bleiben die Artikel 6bis, 6ter und 6quater.

Art. 6bis (neu) Informationspflicht bei der Datenbeschaffung

1 Die Informationspflicht der betroffenen Person wird von den Artikeln 18a und 18b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992117 über den Datenschutz (DSG) geregelt.

2 Die Strafverfolgungsbehörde informiert die betroffene Person nicht, wenn der Schengen-Staat, bei dem die Daten gesammelt wurden, es ausdrücklich verlangt.

Art. 6ter (neu) Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-

Staat an einen Drittstaat oder ein internationales Organ

1 Die Strafverfolgungsbehörden können Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder eines internationalen Organs nur dann bekanntgeben, wenn:

a. die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten erforderlich ist;

b. die empfangende Stelle für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten zuständig ist;

c. der Schengen-Staat, bei dem die Personendaten beschafft wurden, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; und

d. der Drittstaat oder das internationale Organ ein angemessenes Schutzniveau der Daten gewährleistet.

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c dürfen im Einzelfall Personendaten bekanntgegeben werden, wenn:

a. die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; und

b. die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates oder für die wesentlichen Interessen eines Schengen-Staates unerlässlich ist.

3 Die Strafverfolgungsbehörden informieren den Schengen-Staat unverzüglich über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 2.

4 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d dürfen im Einzelfall Personendaten bekanntgegeben werden, wenn:

16 BBl …; SR …

17 SR 235.1