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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
2. Kapitel: Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Art. 24 Einreiseverbot
Fedpol kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, welche im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden.
Art. 25 Ausreisebeschränkung
1 Einer Person kann die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagt werden, wenn:
a. gegen sie ein Rayonverbot besteht, weil sie sich anlässlich von Sportveranstal-
tungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat; und
b. aufgrund ihres Verhaltens angenommen werden muss, dass sie sich anlässlich
einer Sportveranstaltung im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird.
2 Eine Ausreisebeschränkung kann auch gegen eine Person verfügt werden, gegen die kein Rayonverbot besteht, sofern konkrete und aktuelle Tatsachen die Annahme begründen, dass sie sich im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen werden.
3 Fedpol verfügt die Ausreisebeschränkung. Die Kantone und die Schweizerische Zentralstelle für Hooliganismus können Ausreisebeschränkungen beantragen.
4 Die Ausreisebeschränkung gilt frühestens drei Tage vor der Sportveranstaltung und dauert längstens bis einen Tag nach deren Ende.
5 Ausnahmen von der Ausreisebeschränkung können von fedpol bewilligt werden, wenn die betreffende Person wichtige Gründe für den Aufenthalt im Bestimmungsland geltend macht.
Art. 26 Untere Altersgrenze
Massnahmen nach den Artikeln 24 und 25 können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben.
Art. 27 Aufschiebende Wirkung
Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach Artikel 24 und 25 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.