Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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1.5 Wichtigste Neuerungen

Neben den vornehmlich formellen Anpassungen, welche durch die Zusammenfassung bestehender Rechtsgrundlagen nach dem Regelungskonzept gemäss Ziffer 1.4 erfolgen (einheitliche Terminologie, Systematik usw.), beinhaltet die Vorlage neue Regelungen, welche das bisherige Polizeirecht des Bundes vervollständigen und ergänzen. Eine Übersicht in der Beilage zu diesem erläuternden Bericht zeigt auf, welche Regelungen sich inwieweit auf bestehendes Recht abstützen bzw. welche neu sind (vgl. Beilage Konkordanztabelle).

1.5.1 Neue Regelungsbereiche im Einzelnen

- Umfassende Regelung der kriminalpolizeilichen Aufgaben (3. Titel): Unter

die heute im ZentG geregelten kriminalpolizeilichen Aufgaben von fedpol fallen all jene Aufgaben, welche fedpol nicht als Gerichtspolizei des Bundes im Rahmen eröffneter Strafverfahren, sondern selbstständig, d.h. nicht unter der fachlichen Aufsicht der Bundesanwaltschaft (BA) wahrnimmt. Darunter sind sämtliche Informationsbearbeitungen koordinierender, analytischer und ermittelnder Natur zu verstehen, welche fedpol in Erfüllung seines zentralstellengesetzlichen Auftrages des Erkennens der komplexen und grenzüberschreitenden Phänomene des organisierten Verbrechens und der Wirtschaftsdelinquenz wahrnimmt. Hierunter fallen auch die im PolAG neu ausdrücklich geregelten Aufgaben der polizeilichen Observation (Art. 13) sowie des Einsatzes von menschlichen Informationsquellen (Art. 14-17). Mit der Regelung dieser Methoden der Informationsbeschaffung wird einer Empfehlung der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates entsprochen, die für diese qualifizierte Einsatzform eine hinreichend konkrete Verankerung im Gesetz verlangte.14

- Massnahmen zur Verhinderung drohender Straftaten (verwaltungspolizeili-

che Massnahmen, 4. Titel): Im Rahmen seiner Kompetenzen verfügt fedpol über einzelne Massnahmen, die der Verhinderung drohender Straftaten dienen. Diese Massnahmen werden – neben den verwaltungspolizeilichen Massnahmen gegen Gewaltpropaganda und Hooliganismus, welche aus dem BWIS übernommen werden – unter den sicherheitspolizeilichen Aufgaben im 3. Kapitel des 4. Titels zusammengefasst und insoweit ergänzt, als sie eine sofortige polizeiliche Intervention erfordern, welche nicht durch andere Polizeiorgane rechtzeitig vorgenommen werden kann.

- Grundsätze der polizeilichen Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Be-

hörden (Polizeikooperation, 5. Titel): Die Zusammenarbeit zwischen fedpol und den Polizeibehörden des In- und Auslands wird in zahlreichen Spezialbestimmungen des Bundes angesprochen, bisher indessen nirgends im Bundesrecht umfassend geregelt. Wie die Rechtshilfe greifen gewisse Arten der Polizeikooperation in grundrechtlich geschützte Positionen ein. Im Gegensatz zur Letzteren dient die polizeiliche Kooperation indessen nicht unmittelbar der Unterstützung hängiger Verfahren, sondern der formlosen polizeibehördlichen Zu-

14 Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates «Überprüfung der Funktion der Strafverfolgungsbehörden des Bundes» vom 5. September 2007, S. 55, Empfehlung 11.