Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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Einsatzes regelt. Zudem wird dort festgehalten, wann das fedpol oder andere Bundesorgane Sicherheitsunternehmen mit welchen Befugnissen einsetzen dürfen.

- Ergänzung der polizeilichen Massnahmen und Befugnisse (Änderung bishe-

rigen Rechts: ZAG): Über eine Änderung bisherigen Rechts vervollständigt die Vorlage die polizeilichen Massnahmen des ZAG, welche bei der Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben des fedpol erforderlich sind, sowie gegebenenfalls für weitere Polizeiorgane des Bundes, falls sie zur Erfüllung ihrer spezialgesetzlichen Aufträge anwendbar sind: Neben dem bisherigen Festhalten von Personen wird deren Wegweisung und Fernhaltung eingeführt (neu Art. 19a ZAG). Die bereits festgehaltene Durchsuchung von Räumen wird um das Betreten privater Grundstücke ergänzt, und die Durchsuchung von Fahrzeugen wird auf andere beweglichen Sachen erweitert (neu: Art. 6 Bst. c ZAG sowie Art. 20a ZAG).

1.5.2 Verzicht auf Aufnahme der neuen Regelung zum ausserprozessualen Zeugenschutz

Als neue sicherheitspolizeiliche Aufgabe können die Massnahmen zur Gewährleistung des ausserprozessualen Zeugenschutz genannt werden, die im Zuge der Unterzeichnung und Ratifikation der Europaratskonvention gegen den Menschenhandel in der Schweiz gesetzlich zu verankern sind. Das EJPD wurde mit der Ausarbeitung eines Vernehmlassungsentwurfes zur Regelung des ausserprozessualen Zeugenschutzes beauftragt.

Gemäss der erwähnten Europaratskonvention sind die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen zu ergreifen, um in einem Strafverfahren gegen Menschenhandel aussagenden Personen insbesondere während und nach den Ermittlungen einen wirksamen und angemessenen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung zu gewähren. Während der prozessuale Zeugenschutz (d.h. während eines hängigen Strafverfahrens) in der Schweiz bereits ausreichend normiert ist, stützen sich Zeugenschutzmassnahmen im ausserprozessualen Bereich (d.h. vor Aufnahme oder nach Abschluss eines Strafverfahrens) auf die allgemeine Gefahrenabwehrpflicht der Kantone, welche in den Aufgabenkatalogen der kantonalen Polizeigesetzen auch ausdrücklich verankert ist. Eine spezifische Regelung für die Durchführung von eigentlichen Zeugenschutzprogrammen, welche auch die Massnahme der Identitätsänderung umfassen würden, fehlt jedoch. Diese Problematik wurde vom Bundesrat bereits in seinem Bericht «Effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen» festgestellt.16

Ein separat ausgearbeiteter Gesetzesentwurf entspricht den von der Europaratskonvention geforderten Möglichkeiten im Bereich des ausserprozessualen Zeugenschutzes und ermöglicht die Durchführung von Zeugenschutzprogrammen für Personen, die bei der Aufklärung von schweren Straftaten mitwirken.

Da es sich hierbei um eine eigenständige, in sich abgeschlossene Regelungsmaterie handelt und sich der Geltungsbereich gleichermassen auf Personen erstreckt, welche

16 BBl 2006 5693. Dieser Bericht erging in Erfüllung des Postulates der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates (05.3006) vom 21. Februar 2005.