Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

aufgrund ihrer Aussage oder Aussagebereitschaft in einem Strafverfahren des Bundes oder der Kantone einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt sind, wurde der Entwurf zum Zeugenschutz als separate Vorlage ausgearbeitet und nicht in das vorliegende Projekt integriert. Zudem wurde in diversen parlamentarischen Vorstössen sowie in einer Petition wiederholt die möglichst rasche Ratifizierung der Europaratskonvention gefordert.17 Mit der separaten Behandlung der für die Umsetzung der Konvention nötigen Zeugenschutzregelung kann die Ratifikation der Vorlage bei positivem Vernehmlassungsergebnis vorangetrieben werden.

Nach Auswertung beider Vernehmlassungen kann der Bundesrat definitiv entscheiden, ob der ausserprozessuale Zeugenschutz in das Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes integriert werden (d.h. als 2. Kapitel im 2. Titel «sicherheitspolizeiliche Aufgaben») oder den eidgenössischen Räten als eigenständiges Spezialgesetz überwiesen werden soll.

1.5.3 Verzicht auf indirektes Auskunftsrecht zu den polizeilichen Informationssystemen

Gemäss BPI richtet sich die Auskunftserteilung an Betroffene über sie betreffende Inhalte der polizeilichen Informationssysteme nach den Artikeln 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1), welche die direkte Auskunftserteilung beschreiben.

Für die von der BKP im Informationssystem Bundesdelikte (Artikel 80 PolAG) bearbeiteten Daten hat der Gesetzgeber in Artikel 8 BPI aufgrund des besonderen Zwecks der Informationsbearbeitung eine Sonderlösung getroffen, indem er dort einen sog. indirekten Auskunftsmechanismus vorsieht. Das indirekte Auskunftsrecht gilt auch für das Informationssystem GEWA der ebenfalls bei fedpol angesiedelten Meldestelle für Geldwäscherei. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des BPI wurde das indirekte Auskunftsrecht an die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte angepasst.18

Das indirekte Auskunftsrecht sieht vor, dass fedpol ein Ersuchen um Auskunft mit einer stets gleich lautenden Begründung aufschieben kann, falls bestimmte, aktenkundig zu begründende Geheimhaltungsgründe vorliegen; die um Auskunft ersuchenden Person kann auf diese Weise keine Rückschlüsse darüber ziehen, ob über sie Daten im System bearbeitet werden. Sind die Geheimhaltungsgründe weggefallen, holt fedpol die aufgeschobene Auskunft gegenüber allen Personen nach, die ein Auskunftsgesuch gestellt haben.

Um die gegenüber tatsächlich verzeichneten Personen bestehende besondere Geheimhaltung zu wahren, muss die Auskunft nach geltendem Recht auch bei Gesuchen von Personen aufgeschoben werden, über die gar keine Daten bearbeitet wer-

17 So z.B. die Motion 08.3401, NR Leutenegger Oberholzer, Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels. Unterzeichnung und Ratifikation, vom 13.6.2008 sowie Petition des Vereins «Kampagne Euro 08 gegen Frauenhandel und Zwangsprostitution»: Mehr Schutz für die Opfer von Frauenhandel, eingereicht am 11. September 2008.

18 EGMR-Urteil vom 6. Juni 2006, Segerstedt-Wiberg u.a./Schweden, Nr. 62332/00, Ziff. 88.