Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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den. Diese Regelung ist nötig, weil die sofortige Mitteilung, dass über eine bestimmte Person keine Daten bearbeitet werden, zur Folge hätte, dass all jene Personen, die nicht unmittelbar nach Eingang ihres Auskunftsgesuches einen Bescheid auf Nicht-Verzeichnung erhalten, daraus den logischen Schluss ziehen könnten, dass sie im System Bundesdelikte verzeichnet sind.

Vom Aufschub nach Artikel 8 BPI ist die Einschränkung des Auskunftsrechts im Rahmen von Artikel 9 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes zu unterscheiden, die eine begründete Verweigerung der Auskunft voraussetzt, aus welcher die um Auskunft ersuchenden Personen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Verzeichnung schliessen können.

Am 13.03.2009 hat der Bundesrat die Motion 08.3852 Leutenegger Oberholzer (Datensammlungen des Bundes. Auskunftsrecht) angenommen, derzufolge das Auskunftsrecht über die gesammelten Daten nach den Artikeln 8 und 9 des Bundesgesetzes über den Datenschutz sicherzustellen und insbesondere die Beschränkung des Auskunftsrechts beim System Bundesdelikte in Artikel 8 und Artikel 11 Absatz 6 BPI anzupassen sei.

Der Bundesrat teilte im Grundsatz die Auffassung der Motionärin und betonte, dass allfällige spezialgesetzliche Regelungen auf ein Minimum zu beschränken seien. Dementsprechend wird im PolAG auf die im BPI vorgesehene Übernahme des indirekten Auskunftsrechts verzichtet. Das mit der Auskunftsverweigerung einhergehende Risiko, dass die ersuchende Person auf ihre Verzeichnung schliessen kann, ist mit Blick auf die vom Bundesrat höher gewichtete Erhöhung und Vereinfachung des Datenschutzes in Kauf zu nehmen. Dies gilt auch für die negativen Auswirkungen, welche die Abschaffung des indirekten Auskunftsrechts möglicherweise auf das Meldeverhalten der Finanzintermediäre gegenüber der Meldestelle für Geldwäscherei zeitigen könnten (vgl. PolAG, Anhang 3, Änderung bisherigen Rechts; Ziffer 2.13.2.10 zu Artikel 35 Absatz 1 Geldwäschereigesetz).

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Der Gesetzesentwurf setzt sich gemäss Regelungskonzept aus verschiedenen Kategorien von Normen zusammen: aus neu geschaffenem Recht, aus unverändert aus dem geltenden Recht übernommenem Gesetzesbestimmungen sowie aus aktualisierten Gesetzesbestimmungen des geltenden Rechts (vgl. Beilage Konkordanztabelle). Nachfolgend wird das Gewicht der Erläuterungen auf jene Bestimmungen des PolAG gelegt, die neu geschaffen worden sind.