Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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sammenarbeit. Der Schutz der von der Polizeikooperation Betroffenen erfolgt nicht durch eigens dafür vorgesehene Verwaltungsverfahren wie bei der Rechtshilfe, sondern durch die Datenschutzgesetzgebung. Da sich die Abgrenzung der verschiedenen Formen der polizeilichen Zusammenarbeit auf der einen und der Rechtshilfe auf der anderen Seite als rechtlich anspruchsvoll erweist, besteht sowohl seitens der Polizeiangehörigen als auch seitens der Rechtsunterworfenen ein erhebliches Interesse an einer positivrechtlichen Verankerung der entsprechenden Mechanismen in einem Bundesgesetz. Im 5. Titel der Vorlage werden deshalb die Grundsätze der von fedpol anbegehrten und bedienten Polizeikooperation dargestellt. Im Zentrum dieses Titels steht die Kooperationsform der Informationshilfe, in deren Rahmen fedpol mit in- und ausländischen Polizeibehörden Personendaten austauscht. Wie die vorhergehenden Titel des PolAG richtet sich auch jener zur Polizeikooperation an fedpol und grundsätzlich nicht an weitere Bundesorgane. Für den vereinfachten Informationsaustausches mit den Behörden der anderen Schengen-Staaten gilt diese Beschränkung auf fedpol hingegen – wie schon nach geltendem Recht – nicht.15 Diese Ausdehnung des Geltungsbereichs auf weitere Organe ergibt sich bereits aus dem geltenden Recht nach SIaG und ist vom EU-Rahmenbeschluss über den vereinfachten Informationsaustausch so auch zwingend vorgegeben.

- Umfassende Regelung der polizeilichen Informationssysteme (6. Titel): In

diesem Titel werden die aus dem BPI übernommenen Bestimmungen ergänzt um die weiteren polizeilichen Informationssysteme, welche bisher in anderen Bundesgesetzen geregelt waren (DNA-Profil-Informationssystem, Informationssystem über Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen). Zudem wird die Bearbeitung von Personendaten in den beiden Informationssystemen, welche fedpol zur Wahrnehmung seiner sicherheitspolizeilichen Aufgaben betreibt (Schutz von Behörden und Gebäuden des Bundes), auf formellgesetzlicher Ebene geregelt. Die beiden Informationssysteme beinhalten zur Risiko- und Gefährdungsanalyse benötigte Informationen sowohl über die zu schützenden Personen als auch über diejenigen Personen, die deren Sicherheit bedrohen.

- Einheitliche Regelung des Einsatzes von Sicherheitsunternehmen durch den

Bund (8. Titel): fedpol verfügt heute mit Artikel 22 Absatz 2 BWIS über eine Grundlage zur Beauftragung von Privaten. Diese ist jedoch beschränkt auf den Schutz der Behörden und der Gebäude des Bundes sowie der Personen und Gebäude, für welche der Bund völkerrechtliche Schutzpflichten erfüllen muss. Die Modalitäten des Einsatzes von Sicherheitsunternehmen werden für Bundesbehörden in Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2001 über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung (VSB) festgelegt. Zudem ist die für alle Bundesorgane massgebliche Verordnung vom 31. Oktober 2007 über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen durch den Bund (Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen, VES; SR 124) zu beachten. Die von dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen des Einsatzes sind aufgrund ihrer Bedeutung auf die Stufe des formellen Gesetzes anzuheben. In Anlehnung an die abzulösende Verordnung richtet sich der 8. Titel denn auch als einziger Titel des PolAG an alle Bundesorgane, für die er die entsprechenden Mindestvoraussetzungen des

15 Zu den Einzelheiten s. Erläuterungen zu Artikel 1 Absatz 2 und 58 sowie Ziffer 2.5.