Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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- das StGB, in dessen Drittes Buch dank der Regelung der Polizeikooperation im

5. Titel des PolAG die Bestimmungen zur polizeilichen Amtshilfe (namentlich über Interpol und Europol) abgelöst werden, wodurch das StGB vom Polizeirecht entlastet wird;

- das DNA-Profil-Gesetz, dessen Bestimmungen zum entsprechenden Informati-

onssystem in das PolAG überführt werden.

Für einen weitergehenden, über die allgemeinen Polizeiaufgaben des fedpol hinausgehenden Vereinheitlichungsschritt im Sinne einer umfassenden Regelung von allgemeinen und speziellen Polizeiaufgaben, besteht im heutigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, zumal die zivilen und militärischen Polizeiaufgaben des Bundes auf grundlegend unterschiedlichen Verfassungsaufträgen beruhen und das GWK seine Tätigkeit im Rahmen der fiskalrechtlich geprägten Hauptaufgabe der EZV wahrnimmt. Die noch jungen spezialgesetzlichen Regelungen im MG und ZG, die den zeitgemässen Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad entsprechen, sollen somit unverändert weiterbestehen. Die zahlreichen Gesetze und übrigen Rechtsquellen hingegen, welche die umfangreichen Aufgaben von fedpol regeln, lässt die Vorlage durch die Schaffung des PolAG in einem einzigen Gesetz aufgehen.

Während das PolAG und die spezialgesetzlichen Aufgabennormen in der Zoll- und Militärgesetzgebung den unterschiedlichen Aufgaben von fedpol, GWK und Mil-Sich Rechnung tragen, regelt das ZAG als Querschnittsgesetz die Wahrnehmung des polizeilichen Zwangs und die Anwendung der standard-polizeilichen Massnahmen für diese Bundesorgane einheitlich; auch für alle weiteren Behörden und Private, welche aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen entsprechende Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Bundes erfüllen, regelt das ZAG die standard-polizeilichen Aufgaben einheitlich. Durch die einheitliche Unterstellung von fedpol, GWK und MilSich unter das ZAG bietet das Bundesrecht somit trotz des Fortbestehens spezialgesetzlicher Aufgabenregelungen Gewähr dafür, dass der Vollzug grundrechtssensibler Realakte im Zuständigkeitsbereich des Bundes bei allen erwähnten Behörden nach einem einheitlichen und grundrechtsverträglichen Standard abläuft. Das ZAG wird somit als eigenständiger Erlass bestehen bleiben und weiterhin die relevanten Modalitäten zu polizeilichen Standardmassnahmen festlegen, die beim Vollzug von Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Bundes zu beachten sind.

Der Katalog der im ZAG geregelten Polizeimassnahmen soll jedoch im Zuge der Schaffung des PolAG ergänzt werden.

Als neuen Regelungsinhalt führt die Vorlage im 8. Titel des PolAG zudem einheitliche Voraussetzungen für den Einsatz von Sicherheitsunternehmen durch Bundesbehörden ein, welche bisher auf Verordnungsstufe festgehalten waren.

Insgesamt wird nach dem Regelungskonzept somit folgende gesetzliche Strukturbereinigung vorgenommen (vgl. nachfolgende Grafik):