Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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im Bereich des Menschenhandels eine umfassendere Kriminalitätsbekämpfung erfolgen. Dadurch steigt für die beteiligten Akteure das Risiko, dass auf ihre kriminell erlangten Vermögenswerte zugegriffen wird.

2.13.2.9 Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951

Art. 29b Abs. 1

Der Verweis auf das bisherige ZentG in Artikel 29b Absatz 1 wird ersetzt durch den Verweis auf das PolAG.

Art. 29e Abs. 2

Mit der vorliegenden Anpassung der Mitteilungspflicht der kantonalen Strafbehörden gegenüber der Zentralstelle erfolgt eine den Bedürfnissen der Praxis entsprechende Präzisierung (siehe dazu 3. Kapitel: Behördliche Informationspflichten und Weitergabe von Personendaten, Artikel 18-22).

2.13.2.10 Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997

Art. 23 Abs. 2

Beim Geldwäschereigesetz handelt es sich um ein Rahmengesetz, welches sich darauf beschränkt, die Gesetzesadressaten zu bestimmen und deren grundlegende Pflichten sowie die organisatorischen Massnahmen zu ihrer Beaufsichtigung zu regeln. In Artikel 23 werden die Aufgaben der Meldestelle für Geldwäscherei MROS geregelt. Ihr kommt eine Relais- und Filterfunktion zwischen den Finanzintermediären und den Strafverfolgungsbehörden zu. Damit die Verfolgung der Geldwäscherei effizient an die Hand genommen werden kann, bedarf es seitens der Meldestelle für Geldwäscherei kriminalistischen Fachwissens sowie einer engen Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone. Beide Voraussetzungen sind bei fedpol in seiner polizeilichen und seiner Zentralstellenfunktion gegeben. Bei ihrer Gründung im Jahr 1998 wurde die Meldestelle der damals neu geschaffenen Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens innerhalb von fedpol organisatorisch eingegliedert, da deren Tätigkeitsgebiet sich mit der Zielsetzung des Geldwäschereigesetzes überschneidet. Im Rahmen des Reorganisationsprojektes «StruPol» erfolgte dann am 1. Januar 2001 die Neueingliederung der Meldestelle in die Abteilung Dienste, welche unterstützende und verwaltungspolizeiliche Aufgaben wahrnimmt. Diese Neuunterstellung der Meldestelle war rein organisatorischer Natur. Die Aufgaben, die Unabhängigkeit oder die Arbeitsweise der Meldestelle blieben unverändert.

Die Aufgabenumschreibung in Absatz 2, wonach die Meldestelle die eingegangenen Verdachtsmeldungen prüft und die Massnahmen nach dem ZentG trifft, behält entsprechend inhaltlich ihre Gültigkeit. Da das ZentG jedoch mit dem PolAG aufgehoben wird, ist der Verweis auf dieses Gesetz in Artikel 23 Absatz 2 GwG durch einen Verweis auf das PolAG zu ersetzen. Im Unterschied zum geltenden GwG mit seinem generellen Verweis in Artikel 23 Absatz 2 auf die «Massnahmen» nach ZentG wird der neue Verweis auf das PolAG präziser gefasst, indem auf die betroffenen