Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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1.2.5.2 Kriminalisierung der Nutzung der Dienste des Opfers (Art. 19)

Gemäss Artikel 19 erwägen die Vertragsstaaten, im Einklang mit dem nationalen Recht die wissentliche Nutzung der Dienste von Opfern des Menschenhandels als Straftat zu umschreiben. Mit einem solchen Tatbestand würden etwa Freier kriminalisiert, die im Wissen, dass es sich bei einer Prostituierten um ein Opfer des Menschenhandels handelt, die Dienste derselben in Anspruch nehmen. Der Hauptgrund für die Aufnahme dieser Bestimmung in die Konvention war der Wunsch, eine der Antriebskräfte des Menschenhandels, nämlich die Nachfrage nach leicht ausbeutbaren Menschen, zu mindern und potentielle Täter entsprechend abzuschrecken.

Artikel 19 stellt keine für die Vertragsstaaten verpflichtende Norm dar, sondern hat empfehlenden Charakter. Das schweizerische Strafrecht kennt keine spezielle Kriminalisierung der wissentlichen Nutzung von Diensten von Opfern des Menschenhandels. Der Nachweis seitens der Strafverfolgung, dass der betreffende Nutzniesser wusste, dass es sich bei der diensterbringenden Person um ein Opfer des Menschenhandels handelt (Vorsatz), ist schwierig zu erbringen, weshalb eine solche Strafbestimmung kaum praktikabel wäre. Unter gewissen Umständen sind jedoch Nutzniesser des Menschenhandels auf der Nachfrageseite in der Schweiz bereits nach bestehenden Strafbestimmungen strafbar. So präzisiert der revidierte Gesetzestext von Artikel 182 StGB, dass sowohl Anbieter, Vermittler wie auch Abnehmer als Menschenhändler erfasst werden können. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass die betreffende Person eine tragende Rolle bei der Abwicklung des Geschäfts gespielt hat, d.h. ein gewisses Mass an Tatherrschaft hatte. Untergeordnete Tatbeiträge sind nach den allgemeinen strafrechtlichen Regeln als Gehilfenschaft strafbar. Eine Tatbeteiligung am Handeltreiben wäre z.B. gegeben, wenn ein Arbeitgeber einem Anbieter bzw. Vermittler einen Geldbetrag auszahlt oder in Aussicht stellt, um sich ausländische Arbeitskräfte zum Zweck der Ausbeutung zu beschaffen. Die blosse Vermutung oder das Wissen um die Migrationsumstände eines Opfers von Menschenhandel reichen hingegen nicht aus, um einen Nutzniesser von dessen Diensten nach Artikel 182 StGB zu bestrafen49. Arbeitgeber, die vorsätzlich ausländische Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen illegal beschäftigen und ausbeuten, sind aber unabhängig von einem allfälligen Tatbeitrag zum Menschenhandel nach dem Ausländerrecht50 und unter Umständen nach anderen Strafbestimmungen des StGB (Nötigung, Freiheitsberaubung, , Ausnützung einer Notlage, Förderung der Prostitution u.a.) strafbar. Freier, welche die Dienste von gehandelten Prostituierten in Anspruch nehmen, gehen hingegen nach jetziger Rechtslage straffrei aus, soweit sie keinen kausalen Tatbeitrag zum Menschenhandel leisten oder gegenüber der sich prostituierenden Person andere Straftaten begehen. Eine Kriminalisierung von Freiern ist derzeit in der Schweiz nicht vorgesehen.

Das schweizerische Recht erfüllt somit die Empfehlungen in Artikel 19 teilweise. Aufgrund seines fakultativen Charakters erwachsen aus Artikel 19 jedoch keine vertragsrechtlichen Verpflichtungen, die einer Ratifizierung entgegenstehen würden.

49 Vgl. Botschaft über die Genehmigung des UNO-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Zusatzprotokolls zur Verhinderung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei auf dem Land-, See- und Luftweg vom 26. Oktober 2005, BBl 2005 6693, S. 6750

50 Art. 117 AuG