Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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1.2.4.7 Repatriierung und Rückführung der Opfer (Art. 16)
Artikel 16 enthält Bestimmungen sowohl zur freiwilligen wie zur unfreiwilligen Repatriierung von Opfern des Menschenhandels, wobei sich die Absätze 1 bis 4 an die Bestimmungen von Artikel 8 des VN–Zusatzprotokolls anlehnen. Absatz 1 nimmt das international anerkannte Prinzip der Verpflichtung der Staaten auf, ihre eigenen Staatsangehörigen sowie Personen, die zum Zeitpunkt der Einreise ein Recht auf ständigen Wohnsitz auf ihrem Territorium besitzen, wieder im Land aufzunehmen. Absatz 2 bestimmt, dass im Fall der Rückführung die Sicherheit der betreffenden Person, ihre Würde und ihre Rechte sowie der Stand des Gerichtsverfahrens gebührend berücksichtigt werden müssen. Vorzugsweise erfolgt die Rückführung freiwillig. Die Absätze 3 und 4 regeln praktische Fragen dazu.
Die Absätze 5 bis 7 enthalten Bestimmungen, die über jene des VN-Zusatzprotokolls hinausgehen. Absatz 5 verpflichtet die Vertragsstaaten, Repatriierungsprogramme einzurichten mit dem Ziel zu verhindern, dass repatriierte Opfer im Heimatland erneut Opfer von Menschenhandel werden. Dazu gehört unter anderem die Pflicht, den Opfern Kontaktinformationen über Anlaufstellen für rechtliche und soziale Beratung und Unterstützung im Heimatland zur Verfügung zu stellen (Abs. 6). Absatz 7 folgt dem in Artikel 3 der Kinderrechtskonvention verankerten Prinzip, dass beim Entscheid über die Rückführung von Kindern deren Wohl vorrangig berücksichtigt werden muss. Die Vertragsparteien müssen eine Risiko- und Sicherheitsbeurteilung durchführen, bevor Rückführungsmassnahmen gesetzt werden.
Zu den Absätzen 1 bis 4 ist anzumerken, dass bei Wegweisungen, die nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar sind, das Bundesamt für Migration als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme verfügt (Art. 83 AuG). Die Zuständigkeit für die Rückführung von Opfern des Menschenhandels liegt bei den Kantonen. Im Asyl- und Ausländerbereich unterstützt der Bund die Kantone im Rahmen der Papierbeschaffung und organisiert die Ausreisen auf dem Luftweg im Auftrag der Kantone. Unter der Voraussetzung, dass die für die Ausreiseorganisation zuständige Stelle über die entsprechenden Informationen verfügt, werden in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) die notwendigen Vorkehrungen im Hinblick auf die Rückkehr getroffen (Begleitung während und nach dem Flug, medizinische Betreuung usw.).
Die Absätze 5 und 6 werden durch das AuG erfüllt. Basierend auf Artikel 60 AuG können Leistungen der Rückkehr– und Wiedereingliederungshilfe an bestimmte Personenkategorien im Ausländerbereich, namentlich auch Opfer von Menschenhandel, ausgerichtet werden. Die begünstigten Personengruppen erhalten Zugang zum Rückkehrhilfeangebot für Personen im Asylbereich. Das Angebot umfasst eine individuelle Rückkehrhilfe (finanzielle und materielle Hilfe) oder die Teilnahme an einem länderspezifischen Rückkehrhilfeprogramm sowie medizinische Rückkehrhilfe. Das Bundesamt für Migration (Sektion Rückkehrhilfe) bietet zurzeit ein auf Ende März 2010 befristetes Pilotprojekt an, um erste Erfahrungen mit der Gewährung von Rückkehr– und Wiedereingliederungshilfe an Opfer von Menschenhandel zu sammeln. Im Rahmen des Pilotprojekts wird die selbstständige und pflichtgemässe Rückkehr von betroffenen Personen in ihre Herkunftsländer unterstützt und ihre Reintegration ermöglicht, um einem erneuten Menschenhandel (Re–Trafficking) entgegen zu wirken. Nach der Auswertung der gemachten Erfahrungen und allfälligen Anpassungen soll das Pilotprojekt per 1. April 2010 in ein unbefristetes Rückkehrhilfeangebot überführt werden.