Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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der Verweigerung der Zulassung einer Unternehmung in einem Marktsegment oder Tätigkeitsbereich, zur Verfügung. Die Schweizer Rechtsordnung kennt verschiedene solcher Mechanismen, welche jedoch nicht umfassend auf alle Unternehmungen angewendet werden können und auch nur in gewissen Bereichen des Marktes und der Wirtschaft bedeutsam sind. So können gegen Unternehmen, die einer staatlichen Aufsicht unterstellt sind, verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden.

Daneben können Personenverbindungen und Anstalten mit unsittlichem oder widerrechtlichem Zweck das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. Entsprechend sind sie aufzuheben, und ihr Vermögen fällt dem Gemeinwesen zu61. Schliesslich stehen zivilrechtliche Mittel und Instrumente zur Verfügung, damit Unternehmen, zu deren Gunsten ein leitender Angestellter Straftaten verübt oder seine Aufsichtspflichten bezüglich der Tatbegehung durch einen Angestellten vernachlässigt hat, für den eingetretenen Schaden haftbar gemacht werden können.

Es kann daher gesamthaft betrachtet davon ausgegangen werden, dass das schweizerische Recht den Anforderungen von Artikel 22 der Konvention genügt. Die geltenden Regelungen der subsidiären strafrechtlichen Verantwortlichkeit gehen zum Teil weiter als durch das Übereinkommen gefordert und stellen sicher, dass Verbrechen und Vergehen, begangen im Rahmen des Zwecks einer Unternehmung, auch dann nicht ungesühnt bleiben, wenn die Tat keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann. Von einer Aufnahme der Delikte gemäss Konvention in den erwähnten Deliktskatalog der primären strafrechtlichen Unternehmungshaftung im Schweizer Recht oder einer generellen Ausweitung des Katalogs kann daher abgesehen werden62.

1.2.5.6 Sanktionen und Massnahmen (Art. 23)

Der erste Satz von Absatz 1 sieht vor, dass die in den Artikeln 18 bis 21 umschriebenen Straftaten durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen bestraft werden. Menschenhandel ist gemäss Artikel 182 Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Handelt es sich beim Opfer um eine unmündige Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die angedrohte Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt in beiden Fällen gemäss Artikel 40 StGB 20 Jahre. Nach Artikel 182 Absatz 3 StGB ist immer auch eine Geldstrafe auszusprechen. Für Versuch und Gehilfenschaft gelten die Bestimmungen von Artikel 22 ff. StGB. In Anbetracht dieses Strafrahmens ist auch die zweite Verpflichtung von Artikel 23 Absatz 1 erfüllt.

Die in Absatz 2 enthaltene Verpflichtung, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für juristische Personen vorzusehen, wird mit Artikel 102 ff. StGB umgesetzt.

Tatmittel für und Erträge aus Straftaten gemäss Artikel 18 und Artikel 20 Buchstabe a oder Eigentum, das dem Wert der Erträge entspricht, sind nach Absatz 3 zu konfiszieren oder anderweitig zu entziehen. Dieser Verpflichtung wird in der Schweiz durch Artikel 69 ff. StGB vollumfänglich entsprochen.

61 Art. 52 und Art. 57 ZGB.

62 Dies im Gegensatz zu den erwähnten internationalen Strafrechtsübereinkommen gegen Korruption, wo die Verknüpfung der Konventionsdelikte mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Unternehmungen ungleich grösser ist.