Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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a. erklärt, dass sie zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit ist;
b. den Kontakt mit den verdächtigten Tätern freiwillig wieder aufgenommen hat;
c. gemäss neuen Erkenntnissen kein Opfer oder keine Zeugin oder kein Zeuge von Menschenhandel ist; oder
d. in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst.
Mit dieser Regelung werden die Vorgaben des Übereinkommens eingehalten.
1.2.4.5 Aufenthaltsbewilligung (Art. 14)
Artikel 14 des Übereinkommens betrifft die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Opfer von Menschenhandel. Bewilligungen sollen erteilt werden, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Situation oder für eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder Strafverfahren erforderlich ist.
Die für die polizeilichen Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren zuständigen Behörden teilen der kantonalen Ausländerbehörde vor Ablauf der Bedenkzeit mit, ob und wie lange eine weitere Anwesenheit erforderlich ist (Art. 36 Abs. 1 VZAE). Die kantonale Ausländerbehörde erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 36 Abs. 2 VZAE). Die Bewilligung kann aus den in Artikel 35 Absatz 3 VZAE genannten Gründen widerrufen oder nicht verlängert werden (Art. 36 Abs. 3 VZAE).
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Art. 36 Abs. 4 VZAE) kann bewilligt werden, wenn:
a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
Läuft die Bedenkzeit ab oder besteht keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, muss die betroffene Person die Schweiz verlassen (Art. 36 Abs. 5 VZAE).
Ein weiterer Aufenthalt (Art. 36 Abs. 6 VZAE) kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 31). Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AuG).
Mit dieser Regelung werden die konventionsrechtlichen Voraussetzungen von Artikel 14 erfüllt.