Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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Was das in Absatz 7 vorgesehene Absehen von der Rückführung von Minderjährigen anbetrifft, deren Kindeswohl im Heimatland gefährdet ist, wird darauf hingewiesen, dass die Schweiz die EMRK, auf deren Artikel 3 die Bestimmung basiert, ratifiziert hat. Das Durchführen einer Risiko– und Sicherheitsbeurteilung entspricht der gängigen Praxis in der Schweiz.
Die schweizerische Regelung erfüllt damit die konventionsrechtlichen Voraussetzungen von Artikel 16.
1.2.4.8 Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 17)
Dieser Artikel sieht vor, dass bei jeder Massnahme gemäss Kapitel III die Gleichstellung von Mann und Frau gefördert und das Konzept des Gender Mainstreaming bei der Ausarbeitung, Umsetzung und Bewertung dieser Massnahmen angewendet werden soll.
Die Schweiz hat sich politisch und rechtlich verpflichtet, die Strategie des Gender Mainstreaming umzusetzen48. Nationale Grundlage dafür ist Artikel 8 BV, insbesondere Absatz 3, wonach Mann und Frau gleichberechtigt sind. In Ausführung und Konkretisierung dieser Verfassungsmaxime sorgt das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG, SR 151.1) für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in der Familie, Ausbildung und Arbeit. Zudem setzt sich das Eidgenössische Büro für Gleichstellung von Frau und Mann in Anwendung von Artikel 16 GlG für die Beseitigung jeglicher Form von direkter oder indirekter Diskriminierung ein.
1.2.5 Kapitel IV – Materielles Strafrecht (Art. 18–26)
1.2.5.1 Kriminalisierung des Menschenhandels (Art. 18)
Artikel 18 verpflichtet die Vertragsstaaten die nach Artikel 4 vorsätzlich begangenen Tathandlungen als Straftaten zu umschreiben. Die Definition des Tatbestandes des Menschenhandels entspricht dabei jener des VN–Zusatzprotokolls. Die Anforderung von Artikel 4 werden von der Schweiz mit dem revidierten Straftatbestand des Menschenhandels erfüllt (Art. 182 StGB) erfüllt (s. Ziffer 1.2.2.4.1).
Das schweizerische Strafrecht erfüllt damit die konventionsrechtlichen Voraussetzungen von Artikel 18.
48 Im Nachgang zur 4. UNO-Weltfrauenkonferenz in Peking (1995) verabschiedete die Schweiz 1999 einen Aktionsplan mit frauen- und gleichstellungspolitischen Schwerpunkten sowie einem entsprechenden Massnahmenkatalog. Unter anderem haben danach das Parlament und der Bundesrat in allen Botschaften und Berichten die Auswirkungen der Vorlagen auf die Gleichstellung von Mann und Frau darzulegen und auf internationalem Niveau den Gleichstellungsaspekt bei allen bilateralen und multilateralen Geschäften zu berücksichtigen. Als internationale Rechtsgrundlage gilt u.a. das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108, AS 1999 1579).