Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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1.2.4.6 Entschädigung und Rechtsschutz (Art. 15)
Nach Absatz 1 besteht gegenüber dem Opfer ab dem ersten Kontakt mit den Behörden eine Informationspflicht über die in Betracht kommenden Gerichts– und Verwaltungsverfahren. Wie bereits in Artikel 12 Buchstaben c und d erwähnt, erstreckt sich die Pflicht nötigenfalls auch auf die notwendigen Übersetzungs-– und Dolmetscherdienste. Eine allgemeine Informationspflicht (Abs. 1) für das Strafverfahren enthalten sowohl die kantonalen Strafprozessordnungen als auch die Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 200746, welche auf 1. Januar 2011 in Kraft treten wird. Gemäss ständiger Lehre und Praxis sind zudem alle im Strafverfahren tätigen Behörden (Gerichte, Staatsanwaltschaft, Polizei) verpflichtet, die Verletzten über ihre Rechte im Strafverfahren zu belehren, soweit dies nach den Umständen erforderlich erscheint. Auch für den Anwendungsbereich der OHG ist in Artikel 847 eine allgemeine Informationspflicht festgelegt. Voraussetzung für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte ist weiter, dass die Opfer Beratung und Information in einer für sie verständlichen Sprache erhalten. Insbesondere sind sie über ihre Rechte im Strafverfahren sowie über die Möglichkeit, Entschädigungen oder Hilfeleistungen zu erlangen, aufzuklären.
Gemäss Absatz 2 legt jede Vertragspartei in ihrem nationalen Recht den Anspruch auf Rechtshilfe und unentgeltliche Prozesskostenhilfe für die Opfer basierend auf den nationalen Rechtsvorschriften fest. Mit den Bestimmungen des OHG und den in den Prozessordnungen vorgesehenen Vorschriften über die unentgeltliche Rechtspflege sind diese Anforderungen erfüllt. Zu erwähnen ist, dass die Bestimmungen des OHG betreffend den Schutz und die besonderen Rechte im Strafverfahren (Artikel 34 bis 44) in die StPO überführt werden.
Das Übereinkommen sieht in Absatz 3 das Recht der Opfer auf Entschädigung durch die Täterschaft vor. Diese Bestimmung ist in der Schweiz – abgesehen von den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen für das Strafverfahren – insofern umgesetzt, als sich Menschenhandelsopfer gemäss Artikel 38 OHG mit ihren privatrechtlichen Ansprüchen dem Strafverfahren anschliessen können und dadurch Privatbeteiligte werden. Im Fall einer Verurteilung hat das Strafgericht zugleich über die privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden. Einzig wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde, kann es die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Erfahrungsgemäss lässt sich eine volle Entschädigung der Opfer von Menschenhandel durch die Täterschaft selten erwirken. Nach Absatz 4 haben die Vertragsparteien deshalb gesetzgeberische oder andere Massnahmen zu treffen, um nach Massgabe des nationalen Rechts eine staatliche Entschädigung der Opfer zu gewährleisten. Durch die Regelung der entschädigungsberechtigten Personen und der örtlichen Anknüpfung in Artikel 3 OHG entspricht die Schweiz auch in diesem Punkt den Anforderungen der Konvention.
46 BBl 2007 6977.
47 Art. 8 OHG hält fest, dass die Polizei das Opfer bei der ersten Einvernahme über die Beratungsstellen informiert und mit dem Einverständnis des Opfers der Beratungsstelle Name und Adresse des Opfers übermittelt.