Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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1.2.5.3 Kriminalisierung von Handlungen im Zusammenhang mit Reise- oder Identitätsdokumenten (Art. 20)
Nach Artikel 20 sind Massnahmen zur Kriminalisierung von Handlungen im Zusammenhang mit Reise– oder Identitätsdokumenten zu treffen, wenn diese Handlungen vorsätzlich und zum Zweck der Ermöglichung von Menschenhandel begangen werden. Die Bestimmungen der Buchstaben a, b und c sind in der Schweiz durch die Artikel 251 – 255 StGB abgedeckt.
1.2.5.4 Versuch und Beihilfe oder Anstiftung (Art. 21)
Der Verpflichtung in Absatz 2, den Versuch einer Straftat nach den Artikeln 18 und 20 Buchstabe a zu kriminalisieren, wird mit Art. 22 StGB entsprochen. Anstiftung und Gehilfenschaft gemäss Absatz 1 sind gestützt auf Artikel 24 und 25 StGB strafbar. Die Schweiz erfüllt damit die konventionsrechtlichen Voraussetzungen von Artikel 21.
1.2.5.5 Verantwortlichkeit juristischer Personen (Art. 22)
Gemäss Artikel 22 der Konvention sollen juristische Personen für strafbare Handlungen im Sinne der Konvention haftbar gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen, eine leitende Position im Unternehmen innehabende Person begangen werden (Abs. 1). Die Unternehmung soll ebenso haften für die Begehung einer Straftat im Sinne der Konvention, ausgeführt zu ihren Gunsten durch eine Person unter ihrer Führung, wenn eine mangelhafte Kontrolle von Seiten einer leitenden Person nachgewiesen wird (Abs. 2).
Die Haftung kann zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlicher Natur sein (Abs. 3) und soll der allfälligen Strafbarkeit einer natürlichen Person, welche die Straftat begangen hat, nicht entgegen stehen (Abs. 4).
Zahlreiche internationale Strafrechtsübereinkommen der letzten Jahre kennen ähnliche, zum Teil identische Regelungen der Verantwortlichkeit von Unternehmen. So sieht etwa die Strafrechtskonvention des Europarates über die Korruption vom 27. Januar 199951 ebenfalls die Verantwortlichkeit für Unternehmen vor, ohne jedoch ausdrücklich auf den zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Aspekt einzugehen52. Der - trotz einer gegenläufigen internationalen Tendenz - nach wie vor verbreitete Grundsatz, wonach sich Unternehmen nicht strafbar machen können, wird durch die Übereinkommen geschützt. Jedoch müssen die Staaten sicherstellen, dass auch juristische Personen angemessenen Sanktionen oder Massnahmen, darunter Geldsanktionen, unterliegen53.
51 SEV 173, Art. 18; SR 0.311.55.
52 Im betreffenden Erläuternden Bericht (Ziff. 86) wird jedoch wiederum ausgeführt, dass die Staaten nicht dazu verpflichtet werden, Strafbarkeit bezüglich juristischer Personen einzuführen.
53 Vgl. Art. 23 der Konvention.