Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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Den Anforderungen des Artikels 26 wird durch das schweizerische Recht Genüge getan.

1.2.6 Kapitel V: Ermittlungen, Strafverfolgung und Verfahrensrecht (Art. 27–31)

1.2.6.1 Verfolgung auf Antrag oder von Amtes wegen (Art. 27)

Die Strafverfolgung von Straftaten der Konvention ist gemäss Absatz 1 in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 des EU–Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung des Menschenhandels nicht von der von einem Opfer erstatteten Anzeige oder einem Strafantrag abhängig zu machen. Diese Bestimmung ist durch die Ausgestaltung von Artikel 182 StGB als Offizialdelikt bereits umgesetzt.

Was die Verzeigung von in anderen Vertragsstaaten begangenen Straftaten betrifft (Abs. 2), so ist ebenfalls bereits heute im Rahmen der internationalen polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit vorgesehen, dass in der Schweiz erstattete Strafanzeigen den Behörden des zuständigen Staates übermittelt werden.

Gemäss Absatz 3 von Artikel 27 haben die Vertragsstaaten zusätzlich dafür Sorge zu tragen, dass Stiftungen, nichtstaatliche Organisationen und andere Vereinigungen, welche die Bekämpfung des Menschenhandels oder den Schutz der Menschenrechte zum Ziel haben, den Opfern von Menschenhandel in Strafverfahren beistehen können. Diese Unterstützungsmöglichkeit, welche dem Grundgedanken der schweizerischen Opferhilfekonzeption entspricht, ist in Artikel 12 Absatz 1 OHG statuiert, wonach die Beratungsstellen das Opfer und seine Angehörigen zu beraten und bei der Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren zu unterstützen haben. Darüberhinaus sieht Artikel 36 Absatz 1 OHG vor, dass die Opfer für Befragungen eine Vertrauensperson beiziehen können, welche konsequenterweise regelmässig für eine Organisation im Sinne des Artikel 27 tätig ist. Die jeweilige Opferhilfeorganisation erhält durch diese Beteiligung jedoch keine eigentliche Parteistellung. Die Schweiz erfüllt damit die Anforderung der Konvention.

1.2.6.2 Schutz von Opfern, Zeugen beziehungsweise Zeuginnen und Personen, die mit Justizbehörden zusammenarbeiten (Art. 28)

Artikel 28 fordert flächendeckenden Zeugenschutz. Gemäss Art. 28 der Europaratskonvention sind die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Massnahmen zu ergreifen, um in einem Strafverfahren gegen Menschenhandel aussagende Personen insbesondere während und nach den Ermittlungen einen wirksamen und angemessenen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung zu gewähren.

Den Opfern im Kindesalter sollen unter ausdrücklicher Berücksichtigung des Kindswohls besondere Schutzmassnahmen gewährt werden. Ebenfalls sollen Gruppen, Vereine oder NGO’s, welche die Bekämpfung des Menschenhandels oder den Schutz der Menschenrechte zum Ziel haben, angemessen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung erhalten. Zudem hat jede Vertragspartei den