Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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Abschluss von Übereinkünften mit anderen Staaten zur Durchführung dieser Konventionsbestimmung in Erwägung zu ziehen.
Der prozessuale Zeugenschutz ist in der Schweiz bereits ausreichend normiert. Nach geltendem Recht wird er gewährleistet durch die kantonalen Strafprozessordnungen sowie bis zu einem gewissen Grad durch einzelne Spezialgesetze auf Bundesebene, in erster Linie durch das OHG und das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckten Ermittlungen63. In Zukunft wird der prozessuale Zeugenschutz durch die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 200764 abschliessend geregelt. Gemäss Art. 149 StPO kann die Verfahrensleitung besondere Schutzmassnahmen zugunsten von Zeugen, Auskunftspersonen, Beschuldigten, Sachverständigen und Übersetzerinnen und Übersetzern anordnen65. Dazu gehören die Zusicherung der Anonymität, die Durchführung von Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit, die Feststellung der Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit, die Veränderung des Aussehens oder der Stimme der zu schützenden Person, allenfalls deren Abschirmung und die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Parteien. Das Gesetz sieht weiter besondere Schutzmassnahmen für verdeckte Ermittler und jugendliche und erwachsene Opfer vor. Insbesondere sollen Opfer soweit möglich vor einer Gegenüberstellung mit den Beschuldigten geschützt werden. Diese Schutzmassnahmen greifen nicht nur während des gerichtlichen Verfahrens, also des erstinstanzlichen Prozesses sowie allfälliger Rechtsmittelverfahren, sondern grundsätzlich ab der ersten Prozesshandlung (Anzeigeerstattung, Einvernahme durch die Polizei etc.). Zuständig für die Anordnung der Schutzmassnahme ist die Verfahrensleitung, die Zusicherung der Anonymisierung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 150 StPO).
Was den Schutz ausserhalb eigentlicher Verfahrenshandlungen betrifft, stützt sich dieser primär auf den polizeilichen Schutzauftrag der Kantone zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für Leib und Leben ab. Entsprechende Formulierungen in Bezug auf diesen Schutzauftrag der Polizei sind in den Aufgabenkatalogen der kantonalen Polizeigesetze verankert.
Für Zeugen und Opfer von Menschenhandel wurde mit dem am 1.1.2008 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) eine wichtige Voraussetzung für weitere Schutzmassnahmen geschaffen: Für diese Personenkategorie kann bei der Aufenthaltsregelung von den üblichen Zulassungsbedingungen abgewichen werden (Art. 30 Abs. 1 Buchstabe e AuG).
Das OHG verpflichtet im Weiteren die Kantone zur Errichtung von Beratungsstellen. Die Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe (Art. 2 und 14 Abs. 1 OHG). Opfer haben zudem Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung (Art. 19 ff. OHG).66
63 BVE, SR 312.8.
64 BBl 2007 6977.
65 Zwar sind Anzeiger und Antragsteller in der Aufzählung von Art. 149 StPO nicht explizit aufgeführt; regelmässig wird es sich dabei aber um Zeugen handeln.
66 Art. 34 bis 44 OHG werden ebenfalls in die StPO integriert. Das revidierte OHG ist am 1.1.2009 in Kraft getreten.