Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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Spezifische Rechtsgrundlagen und staatliche Strukturen, welche unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung von besonderen Massnahmen des Zeugenschutzes erlauben würden, wie z.B. die Verschaffung einer neuen Identität oder die Umsiedelung einer Person mit Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche, fehlen heute. Diese Problematik wurde vom Bundesrat bereits in seinem Bericht «Effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen» vom 9. Juni 200667 festgestellt. Mit dem vorgeschlagenen Gesetzesentwurf wird diese Lücke gefüllt (vgl. Ziff. 2 und Gesetz als Beilage zum Bundesbeschluss).

1.2.6.3 Spezialisierte Behörden und Koordinationsstellen (Art. 29)

Der Artikel verlangt, dass die Vertragsparteien für die Spezialisierung der mit der Bekämpfung des Menschenhandels und dem Schutz der Opfer beauftragten Personen besorgt sind (Abs. 1). Sie haben die Koordinierung der Tätigkeit der verschiedenen involvierten Stellen sicherzustellen, gegebenenfalls durch die Einrichtung von Koordinationsstellen (Abs. 2). In diesem Zusammenhang ist von den Vertragsparteien die Schulung der zuständigen Behörden zu gewährleisten (Abs. 3). Den Vertragsstaaten wird darüber hinaus die Einsetzung nationaler Berichterstatter oder anderer Mechanismen zur Überwachung des Vorgehens der staatlichen Institutionen bei der Bekämpfung des Menschenhandels empfohlen (Abs. 4).

Die Schweiz verfolgt bei der Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels bereits seit Jahren einen integrierten Ansatz im Sinn von Artikel 29 Absatz 2. Im Jahr 2003 wurde unter Federführung des EJPD eine nationale Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel (KSMM) eingerichtet, welche alle in den Bereichen Prävention, Strafverfolgung und Opferschutz tätigen Behörden aus Bund und Kantonen vereinigt. Die KSMM besitzt eine ständige Geschäftsstelle beim Bundesamt für Polizei, welche die Massnahmen koordiniert und begleitet. Einer der Schwerpunkte liegt im Bereich der spezialisierten Ausbildung, womit Artikel 29 Absätze 1 und 3 angesprochen sind.

Eine Spezialisierung im Sinn von Absatz 1 fand auch auf operativer Ebene statt. Komplexe Ermittlungen mit internationalem und interkantonalem Bezug wurden seit 2004 durch das Kommissariat Pädophilie, Menschenhandel, Menschenschmuggel (PMM) bei der Bundeskriminalpolizei unterstützt und koordiniert. Im Rahmen der Strukturanpassung vom 1. Juli 2007 wurde das Kommissariat im Sinne der bestehenden Zentralstellen in ein Kommissariat Pädophilie, Pornografie (PP) und in ein Kommissariat Menschenhandel, Menschenschmuggel (MM) aufgeteilt und personell gestärkt. Als nationale Zentralstellen der Bundeskriminalpolizei sind die Kommissariate in ihrem Fachbereich zuständig für den Aufbau eines nationalen und internationalen Verbindungsnetzes, wirken in Arbeitsgruppen des In- und Auslandes mit und stellen den kriminalpolizeilichen Informationsaustausch zwischen den Kantonen und Interpol, Europol sowie nationalen Diensten sicher.

Absatz 4 empfiehlt die Ernennung eines nationalen Berichterstatters, resp. einer nationalen Berichterstatterin oder eines Mechanismus zur Überwachung der staatlichen Aktivitäten gegen Menschenhandel. In der schweizerischen Praxis ist die

67 Bericht in Erfüllung des Postulates der Sicherheitspolitischen Kommission SR (05.3006) vom 21. Februar 2005, BBl 2006 5693.