Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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KSMM das diesbezügliche Gremium, in dem Probleme und allfällige Missstände aufgedeckt und besprochen werden.
Mit diesen Massnahmen erfüllt die Schweiz die konventionsrechtlichen Voraussetzungen von Artikel 29.
1.2.6.4 Gerichtsverfahren und Gerichtsbarkeit (Art. 30 und Art. 31)
Die heute geltenden kantonalen Strafprozessordnungen und die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 enthalten eine Reihe von Opferbestimmungen, die zum Zweck der Umsetzung des Übereinkommens, d.h. für Strafverfahren im Zusammenhang mit Menschenhandel, herangezogen werden können. Diese gesetzlichen Grundlagen genügen den Anforderungen der Konvention. Die gesetzlichen Grundlagen für die Ergreifung von Massnahmen zum Schutze von Zeugen ausserhalb von gerichtlichen Verfahren fehlen hingegen.
Die Voraussetzungen von Artikel 31 betreffend die Gerichtsbarkeit sind durch die geltenden Bestimmungen von Artikel 1 ff. StGB, Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt unter Schweizerflagge vom 23. September 1953 (SR 747.30) und Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0) erfüllt. Von der Möglichkeit, sich das Recht vorzubehalten, die Vorschriften von Buchstaben d und e oder Teilen davon nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden (Abs. 2), macht die Schweiz nicht Gebrauch.
Gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)68 darf kein Schweizer Bürger ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden. Diesbezüglich sieht Absatz 3 die Verpflichtung zur Begründung der Gerichtsbarkeit in jenen Fällen vor, in denen sich die Täterschaft auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindet und nur deshalb nicht ausgeliefert wird, weil sie deren Staatsangehörigkeit besitzt. Dieser Verpflichtung wird durch Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b StGB entsprochen.
1.2.7 Kapitel VI : Internationale Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft (Art. 32 – 35)
1.2.7.1 Allgemeine Grundsätze und Massnahmen der internationalen Zusammenarbeit (Art. 32)
Artikel 32 bekräftigt das Prinzip der internationalen Zusammenarbeit in den Bereichen Prävention, Opferschutz und Strafverfolgung auf der Basis der einschlägigen internationalen und regionalen Abkommen in diesem Bereich. Die Schweiz hat die meisten der angesprochenen internationalen oder europäischen Übereinkommen namentlich in den Bereichen Auslieferung, Rechtshilfe, Geldwäscherei und Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität ratifiziert und um-
68 Bundesgesetz über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1).