Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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gesetzt. Somit verfügt sie bereits über eine solide Basis im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Menschenhandels. Mit der Anbindung an Schengen hat sie zudem eine zusätzliche Basis für eine enge Zusammenarbeit mit dem Schengenraum geschaffen, die auch dem Bereich der Strafverfolgung im Falle von Menschenhandel zugute kommt. Auf globaler Ebene besteht durch die Ratifikation und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.54) und seiner Zusatzprotokolle gegen Menschenhandel (SR 0.311.542) und die Schleusung von Migranten (SR 0.311.541) eine weitere Basis zur internationalen Zusammenarbeit.

1.2.7.2 Massnahmen im Zusammenhang mit gefährdeten oder vermissten Personen (Art. 33)

Häufig werden Opfer von Menschenhandel mit der Drohung eingeschüchtert, dass ihren Angehörigen in ihrer Heimat Schaden zugefügt werde, wenn sie zu fliehen versuchten oder gegen ihre Peiniger aussagen würden. Artikel 33 Absatz 1 besagt, dass jede Vertragspartei verpflichtet ist, eine andere Vertragspartei umgehend zu informieren, wenn sich eine unter Artikel 28 Absatz 1 genannte, gefährdete Person69 auf deren Hoheitsgebiet befindet. Die Vertragspartei, welche eine solche Information erhält, trifft die geeigneten Massnahmen nach Artikel 28, um den Schutz der betreffenden Personen zu gewährleisten. In Absatz 2, der keinen verpflichtenden Charakter hat, können die Vertragsparteien eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Suche von Vermissten erwägen, insbesondere wenn es sich um Kinder handelt, von denen man annehmen muss, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sind.

Der schnelle Austausch von Informationen bezüglich Opfer oder Zeugen von Menschenhandel ist bereits jetzt durch die enge Zusammenarbeit auf bilateraler Ebene sowie im Rahmen von Schengen, Europol und Interpol gesichert. Dies trifft nicht nur für den unter Absatz 1 genannten Bereich zu (gegenseitige Information über potenziell gefährdete Personen), sondern auch für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit unter Absatz 2 zu. Die Schweiz kann demnach die kompetenten Stellen im Ausland über die potentielle Gefährdung von Personen orientieren. Umgekehrt wird eine solche Information an die zuständigen kantonalen Behörden weitergeleitet. Aufgrund der mangelnden Regelung für den ausserprozessualen Zeugenschutz ist ein institutionalisiertes ausserprozessuales Zeugenschutzprogramm jedoch nicht möglich70.

Im Rahmen von Interpol kann schliesslich weltweit anhand der „yellow notices“ nach vermissten Personen, auch Kindern, gesucht werden. Die Schweiz arbeitet diesbezüglich aufgrund von Artikel 351 Absatz 3 StGB71 mit Partnerstaaten zusammen. Auch im Rahmen von Schengen ist die Zusammenarbeit bei der Suche nach Vermissten und zum Zwecke des Schutzes von gefährdeten Personen aufgrund von Art. 97 des Schengener Durchführungsübereinkommens möglich.

69 Opfer, Zeugen, Familienangehörige sowie Personen, die mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten.

70 Siehe diesbezüglich auch Ziffern 2.2.1 und 2.2.2.

71 Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch des Bundesamtes für Polizei zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten sowie zur Suche nach Vermissten und Identifizierung von Unbekannten.