Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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In Bezug auf den Schutz von Kindern ist die Schweiz ebenfalls gut ausgerüstet. Mit der Ratifikation diverser einschlägiger Rechtsinstrumente, unter anderen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) und seines Fakultativprotokolls betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (SR 0.107.2), hat die Schweiz bereits auf den besonderen Schutz von Kindern und die diesbezüglichen Massnahmen hingewirkt.
1.2.7.3 Informationen (Art. 34)
Artikel 34 regelt den Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien. Laut Absatz 1 informiert die um Unterstützung ersuchte Vertragspartei die Ersuchende umgehend über die Massnahmen, welche unter Kapitel VI getroffen wurden. Dieser Absatz hat demnach einen verpflichtenden Charakter, welcher sich auch in Artikel 4 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen72 widerspiegelt73. Gemäss Absatz 2 von Artikel 34 kann eine Vertragspartei vorbehaltlich ihres internen Rechts auch unaufgefordert relevante Informationen übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass diese der empfangenden Vertragspartei ermöglichen, ein eigenes Verfahren zu eröffnen oder voranzutreiben. Diese Möglichkeit wird auch explizit im II. Zusatzprotokoll zum Rechtshilfeabkommen und im Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten74 anerkannt. Der Absatz verpflichtet jedoch nicht zur spontanen Übermittlung von Informationen. Zu beachten ist hier, dass es sich um den Austausch von Informationen über alle getroffenen Massnahmen unter Kapitel VI handelt, d.h. nicht nur über den kriminellen Aspekt des Menschenhandels, sondern auch über die Prävention und den Schutz von Opfern und Zeugen. Der Aspekt des Datenschutzes wird unter Absatz 3 aufgenommen, welcher besagt, dass die übermittelnde Partei die Verwendung der Informationen an Bedingungen knüpfen oder um vertrauliche Behandlung ersuchen kann. Falls die empfangende Partei diesen Bedingungen nicht nachkommen kann, so informiert sie die übermittelnde Partei umgehend. Diese kann dann entscheiden, ob sie die Informationen dennoch übermitteln will oder nicht.
Absatz 4 sieht die unverzügliche Übermittlung von Informationen in Zusammenhang mit den Artikeln 13, 14 und 1675 an die betroffene Vertragspartei vor, sofern diese darum ersucht und die Informationen benötigt werden, um die in den Artikeln genannten Rechte zu gewähren. Dies muss jedoch zu jeder Zeit unter Berücksichtigung des in Artikel 11 garantierten Schutzes der Privatsphäre und Identität der Opfer geschehen.
Die Möglichkeit des Informationsaustausches besteht in der Schweiz nicht nur aufgrund der bilateralen Polizeikooperationsverträge, die sie mit Partnerstaaten abgeschlossen hat sowie der Rechtshilfeabkommen, sondern auch aufgrund der
72 SR 0.351.1.
73 Gemäss diesem Artikel informiert der ersuchte Staat den ersuchenden Staat auf dessen ausdrückliches Verlangen über die getroffenen Massnahmen.
74 SR 0.351.12, Art. 11 und. SR 0.311.53, Art. 10.
75 Art. 13: Bedenk-und Erholungszeit von 30 Tagen für Opfer; Art. 14: Gewährung eines Aufenthaltstitels unter bestimmten Umständen; Art. 16: Unterstützung bei der Repatriierung der Opfer.