Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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2.2.2 Praxis

Mangels speziell auf den ausserprozessualen Zeugenschutz ausgerichteter Rechtsnormen werden in der Schweiz heute keine eigentlichen Zeugenschutzprogramme durchgeführt. Es wurden gestützt auf ausländische Ersuchen bereits Personen aus dem Ausland in die Schweiz verbracht und auf kantonaler Ebene sind Fälle bekannt, in denen gefährdete Personen durch das Zusammenwirken verschiedener Stellen vorübergehend oder gar unter neuem Namen länger in einem anderen Kanton untergebracht werden konnten94. Hier handelt es sich jedoch um Einzelfälle, welche in rechtlicher Hinsicht gestützt auf die allgemeinen Schutzaufgaben des Staates vorgenommen wurden. Von einem institutionalisierten Zeugenschutz kann auch in diesen Fällen nicht gesprochen werden.

Das Fehlen einer spezifisch auf den ausserprozessualen Zeugenschutz ausgerichteten gesetzlichen Regelung führt in der Praxis zu folgenden Rechtsunsicherheiten bzw. Problemfeldern:

- Fehlende sachliche Aufgabenzuweisung: Zeugenschutzmassnahmen nehmen

einen speziellen Status ein. Sie dienen zwar der Gefahrenabwehr, gehen aber über den sicherheitspolizeilichen Auftrag der Polizei hinaus. Im Ausland wurden für diese Aufgabe bei den Polizeikorps spezialisierte Zeugenschutzstellen eingerichtet95. Ohne Institutionalisierung des ausserprozessualen Zeugenschutzes und entsprechende Befugnisse können solche Stellen und damit das nötige und spezifische Know How jedoch nicht aufgebaut werden. Dies gilt auf Stufe Bund umso mehr für die mit der Verfolgung von Schwerstkriminalität betraute Bundeskriminalpolizei (BKP), welche heute nicht über einen mit dem kantonalen Polizeirecht vergleichbaren sicherheitspolizeilichen Auftrag verfügt.

- Teilweise Unklarheit bezüglich örtlicher Zuständigkeit: Bei Zeugenschutz-

massnahmen handelt es sich einerseits um Massnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr, andererseits stehen sie in engem Zusammenhang mit einem Strafverfahren. Die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit für die Durchführung der ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen gibt ohne gesetzliche Regelung immer wieder Anlass zu Diskussionen (Behörden des Gerichtsstandes oder Behörden am – nicht immer gegebenen – Wohnsitz der zu schützenden Person?).

- Fehlen besonderer Befugnis-, bzw. Verpflichtungsnormen: Für das Ergreifen

von spezifischen Schutzmassnahmen wie Datensperren bei privaten und öffentlichen Stellen oder Herstellung und Ausgabe von Tarnpapieren für bedrohte Personen sind hinreichend konkrete gesetzliche Grundlagen nötig. Öffentliche wie private Stellen können ohne gesetzliche Grundlage nicht zu einer Mitwirkung verpflichtet werden. Ohne gesetzliche Institutionalisierung sind aber auch den bereits weniger eingreifenden Schutzmassnahmen (z.B. Verhaltensberatung, Personen- und Objektschutz, Unterbringung an einem sicheren Ort) ressourcenbedingt von vorneherein Grenzen gesetzt.

- Erschwerte nationale Koordination: Zur Zielerreichung ist ein koordiniertes

und strukturiertes Vorgehen der beteiligten Stellen erforderlich, gerade auch

94 So erhielt z.B. die Tochter des Verurteilten im Fall des Lehrermords von St. Gallen eine neue Identität (vgl. St. Galler Tagblatt vom 25. April 2001, «Eine neue Heimat und ein neuer Name»).

95 Vgl. Deutschland, Österreich, Italien, Belgien, Holland, Kanada, USA, etc..