Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) für Personen ableiten, welche aufgrund ihrer Aussage gefährdet sind90.
Eine konkret im Hinblick auf die Gefährdung als Zeuge eingeführte Regel zum Ergreifen von Schutzmassnahmen sieht heute das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (BVE, SR 312.8) für verdeckt Ermittelnde vor, mithin einen professionellen Zeugen. Ihnen kommt nach Artikel 9 Abs. 1 BVE Anspruch auf den bestmöglichen Schutz von Leib und Leben zu91. Dieser Anspruch wird in der Verordnung zum Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (VVE, SR 312.81) noch weiter konkretisiert (vgl. Art. 12 und 13).
Für Zeugen von Menschenhandel wurde zudem mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) eine wichtige Voraussetzung für weitere Schutzmassnahmen geschaffen: Für diese Personenkategorie kann bei der Aufenthaltsregelung von den üblichen Zulassungsbedingungen abgewichen werden (Art. 30 Abs. 1 Buchstabe e AuG).
Im ausserprozessualen Bereich verpflichtet das OHG im Weiteren die Kantone zur Errichtung von Beratungsstellen. Die Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe (Art. 2 und 14 Abs. 1 OHG). Die Beratungsstellen können z.B. dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft besorgen (z.B. für Opfer einer Gewalttat in einem Frauenhaus). Opfer haben zudem Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung (Art. 19 ff. OHG).92 Es ist jedoch zu beachten, dass das OHG nur subsidiär gilt, d.h. Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Artikel 4 Absatz 1). Zudem ist eine Zeugin oder ein Zeuge nicht in jedem Fall ein Opfer im Sinne des OHG.
In der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 05. Oktober 200793 wird ausdrücklich auf eine Regelung des ausserprozessualen Zeugenschutzes verzichtet. Nach dem rein deklaratorisch konzipierten Artikel 156 Strafprozessordnung können Bund und Kantone Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens vorsehen. Ansatzweise enthält jedoch auch die Strafprozessordnung selber Regelungen, die darauf ausgerichtet sind, verschiedenen Zeugenkategorien nach Abschluss eines Verfahrens Schutz angedeihen zu lassen. So dauert die Zusicherung der Anonymität gegenüber einer zu schützenden Person über das Strafverfahren hinaus; die Personalien dieser Personen werden im Verfahren nicht bekannt gegeben und die wahre Identität erscheint auch nicht in den Verfahrensakten.
90 Vgl. dazu BGE 1A.32/1999 vom 13.9.1999, publiziert in EuGRZ 2000, 451.
91 Mit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung vom 05. Oktober 2007 (StPO, BBl 2007 6977) per 01.01.2011 wird das BVE aufgehoben. Die entsprechenden Bestimmungen wurden nicht in die StPO integriert.
92 Art. 34 bis 44 OHG (revidiertes OHG) werden ebenfalls in die StPO integriert. Das revidierte OHG ist am 1.1.2009 in Kraft getreten.
93 StPO, BBl 2007 6977.