Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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akten aussetzen87. Die Einführung der Kronzeugenregelung im Sinne einer möglichen Strafbefreiung wurde im Rahmen der Vereinheitlichung des schweizerischen Strafprozessrechts geprüft und wegen schwerwiegender rechtsstaatlicher Bedenken sowie der Tatsache, dass in der schweizerischen Praxis kein konkretes Bedürfnis festgestellt werden konnte, verworfen88. Zu berücksichtigen ist, dass bereits im heute geltenden Recht Anreize zu kooperativem Verhalten vorgesehen sind: Bemühungen zur Verhinderung weiterer verbrecherischer Tätigkeit einer kriminellen Organisation können gemäss Artikel 260ter StGB strafmildernd berücksichtigt werden89. Des Weiteren wird die Kooperation eines Angeschuldigten regelmässig und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erheblichem Masse strafmindernd gewürdigt. Wie bei der Kronzeugenregelung kommt der Anreiz solcher Strafmilderungen aber wohl erst im Zusammenspiel mit ausserprozessualen Schutzmassnahmen zum Tragen, d.h. wenn der Staat dem Zeugen, welcher sich mit seinem kooperativen Verhalten einer Gefährdung aussetzen würde, auch einen angemessenen Schutz anbieten kann.
2.2 Ausgangslage
2.2.1 Recht
Im Bereich des bürgerlichen Strafrechts gibt es heute weder auf Bundes- noch auf kantonaler Ebene Rechtsnormen, welche spezifisch und umfassend die Voraussetzungen und Durchführung ausserprozessualer Schutzmassnahmen bzw. eigentlicher Zeugenschutzprogramme regeln.
Die Durchführung von ausserprozessualen Schutzmassnahmen stützt sich deshalb auf den allgemeinen polizeilichen Schutzauftrag der Kantone zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für Leib und Leben. Entsprechende allgemeine Formulierungen sind in den Aufgabenkatalogen der kantonalen Polizeigesetze verankert. Des Weiteren lässt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Korrelat zu der Zeugnispflicht eine positive Schutzpflicht des Staates aus Artikel 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw. Artikel 2 der Konvention vom 4. November zum Schutz der Menschenrechte
87 In Europa führten Italien und Deutschland Kronzeugenregelungen ein. Deutschland hat
die seine 1999 wieder abgeschafft, weil sie die erhofften Ergebnisse nicht gebracht hat und nur ganz selten eingesetzt worden ist. 2007 hat das Bundeskabinett jedoch wieder eine neue Strafzumessungsregel im Sinne einer "Kronzeugenregelung" beschlossen: Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten beitragen, sollen Richterinnen und Richter die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen können. Einschränkungen sieht die Regelung in besonders schweren Fällen wie Mord vor, bei denen lebenslange Haft als einzig denkbare Strafe in Frage kommt. In diesem Bereich darf die Strafe für einen Kronzeugen allenfalls auf zehn Jahre reduziert werden. Vollständige Straffreiheit ist in speziellen Fällen ebenfalls möglich, aber an komplizierte Bedingungen gebun-
den. So soll dies nur in solchen Fällen möglich sein, in denen lebenslange Haft auch theoretisch nicht möglich wäre und in denen der Täter im konkreten Fall ohne Strafmilderung keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hätte. Das Gericht ist laut Gesetzesvorschlag frei in seiner Entscheidung, bei besonders schwerer Schuld des Kronzeugen eine Strafmilderung zu verweigern, zum Ganzen vgl. Pressemittelung des BMJ vom 16. Mai 2007, abrufbar unter www.bmj.de.
88 Vgl. «Aus 29 mach 1», Konzept einer eidg. Strafprozessordnung, Bericht der Expertenkommission, EJPD Juni 2001, S. 53 ff.
89 In Österreich wird eine ähnliche Regelung als «kleine Kronzeugenregelung» bezeichnet, vgl. dessen § 41a StGB.